Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

  
  
  
Bestimmung Accisabgabe s Accisabgabe 
vom in der auf den 
Thaler, Centner, Stabdt. D oͤrfern. 
Stuͤck ꝛc. ehl. gr. pf. hl. gr. pf. 
   
  
  
  
  
brennt, und über die von dem auswärks 
erkauften Branntwein zu erligende Accise, dom Eimier—3 
b) der Ausschank im Kleinen ist, nach Entrich= 
tung der Eingangs= oder Schrotaccife, frei. 
II. in Dörfern. 
A. Vom Brennen des Branntweins. 
a) Von dem zum Brennen des Brannkweins ge- 
schrotenen Getrekde, es mag solches von de 
Brenner selbst erbaut, oder erkauft sepn, ist 
die Schrokaccise, nach den beim Worte: Ge- 
kreide, angegebenen Sätzen, zu entrichten: 
b) vor bem aus Obst, Erdäpfeln und andern 
ahnlichen Erzeugnissen gefertigten Brannewein, 
1.) innerhalb der Viertelmeilllee vm Eimier—— 4 
2) außerhalb derselbben . .... v, Eimienr———12 
B. Vom Verkaufe und Ausschanke des Brannt- 
weins, sowohl innerhalb, als augerhalb der 
Vlertelmeile, « 
1.) beim Verkaufe im Großen über 4 Eimer, veom Eimer.—3 
2.) der Ausschank im Kleinen #### frei. 
C. Vom Einbringen ausländischen Branntweins 
wird, außer der Grenzaccise, annoch beim 
Einbringen am Wohnorte des Käufers ent- 
  
  
richtet: 
1.) innerhalb der Viertelmeile, 
a) unabgezogener Branntwernn...vm Eimerr—3 
von der Kane———11— 
b) abgezogener, ingleichen Rum, Cognak, Arak,, vom Eimenr—4 
von der Kanen—1 
2.) außerhalb der Viertelmeile, · 
a)·uuabgczog·ener,.»..........vomEimer..——"--—----8·..- 
b)-qbgezogenet,............VomEimer. « 
WennvonDörfernaußerhalbderViertelmeite 
BranntweininDörferinnerhalbderselbengebracht, 
wird, so ist die staͤdtische Eingangsaccise (1. 1. A) 
von dem Empfaͤnger zu erlegen. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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