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10.
Im Bezug auf die zu enkrichtenden Per sonensteuern wird gegenwärtig, nach vor-
bergegangener Vernehmung mit den gekreuen Seänden, ein revidirtes Ausschreiben bear-
beitet. Bis zu dem Zeirpunkte aber, wo das leßkere bekannc gemacht werden und in
Wikung kreken wird, ist den Vorschristen des Ausschreibens vom 31sten März 1767
und den, seic dessen Publication, zu verschiedenen Zeiten über einzelne Punkte desselben er-
lassenen Erläuterungsverfügungen, ferner gebührend nachzugehen.
11.
Die nach vorstehenden Anordnungen zu entrichtenden Steuern jeder Art sind, in so
weit sie durch die Steuerbehoͤrden unmittelbar eingehoben und berechnet werden, von
denjenigen, welche das Einnahmegeschaͤft in unterer Instanz zu besorgen haben, zur
gehoͤrigen Zeit, in mandatmaͤßigen Muͤnzsorten und resp. Cassenbillets, in so weit letztere,
nach Maßgabe des Edices vom Isten Juli 1803, erforderlich sind, mit thunlichster
Vermeidung aller Reste, gebuͤhrend einzubringen, und die eingegangenen Gelder sind,
nebst doppelten Einrechnungsregistern und richtigen Belegen, an die Kreis-Steuer-Ein-
nahmen in den festgesetzten Einrechnungsterminen, bei Vermeidung der fuͤr den Fall der
Verzoͤgerung angedrohten und sofort einzubringenden Geldbuße von zwanzig Thalern,
unfehlbar einzuliefern.
12.
Hiernächst sind die Reste der abgelaufenen Bewilligung gebührend einzuziehen, auch
wegen Beitreibung der aus frühern Bewilligungen herrührenden Rückskände die nöthigen
Veranstaltungen, jedoch mic gehöriger Vorsiche, und ohne daß dadurch der Abführung
der currenten Steuern Einkrag geschehe, zu trefsen, in Tranksteuern aber, der bestehen-
den Verfassung nach, bei Vermeidung eigner Vercrekung, keine Reste zu gestatten, und
eben so wenig in Quakembersteuern, da die Communen die ihnen zugekheilten tocal= Qua-
cember-Coneingente zu vercreten haben, Reste in Zurechnung anzunehmen.
13.
Von den Kreis-Seeuer-Einnahmen ist darauf, daß den im §. 1 1. und 12. ertheil-
ten Anordnungen von den bei ihnen einrechnenden Ständen genau nachgegangen werde,
sorgfältige Aufsiche zu führen, und wider die säumigen Behörden, nach Ablauf der ge-
ordneten Fristen, bei eigner Veranewortung, mit den verfassungsmäßigen Zwangsmitteln
zu verfahren, die von ihnen selbst über die eingerechneten Steuerabgaben zu fertigenden
Kreisauszüge aber, nebst den dazu gehörigen Ständeregiskern und gülcigen Belegen, sind