Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  62.  925

Die  in  dieser  Bekanntmachung  der  Distriktspolizeibehörde  zugewiesenen  Aufgaben  obliegen
in  München  der  Polizeidirektion.

§  2.
Der  Stellenvermittler  ist  verpflichtet,  Geschäftsbücher  nach  den  beigefügten  Mustern  1,  Buchführung.
2  und  3  ordnungsmäßig  zu  führen  und  in  den  Geschäftsräumen  aufzubewahren.  g.  12

Für  männliche  und  weibliche  Personen  können  getrennt  Bücher  geführt  werden.
Stellenvermittler  für  Schiffsleute  haben  ein  Geschäftsbuch  nach  Muster  4  zu  führen.  —

§  3.
Die  Bücher,  welche  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein  müssen,  sind  vor  dem  Gebrauch  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen.
Findet  diese  die  Bücher  in  Ordnung,  so  genehmigt  sie  ihre  Verwendung  unter  Beidruck
des  Amtssiegels,  indem  sie  zugleich  auf  dem  ersten  Blatt  die  Zahl  der  Seiten  vermerkt.

§  4.

Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  von  Blättern  der  Geschäftsbücher  sowie  das
Einheften  neuer  Blätter  ist  untersagt.

Die  Einträge  in  die  Bücher  müssen  gut  leserlich,  in  deutscher  Sprache  und  mit  Tinte
geschrieben  sein;  sie  dürfen  nicht  durch  Ausschaben  oder  in  sonstiger  Weise  unleserlich  gemacht
werden.

§  5.

Bücher,  die  nicht  mehr  benützt  werden,  sind  unter  Angabe  des  Datums  abzuschließen
und  der  Distriktspolizeibehörde  vorzulegen,  welche  sie  nach  Bestätigung  des  Abschlusses  zur
Aufbewahrung  an  den  Stellenvermittler  zurückzugeben  hat.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Einträge  nicht  gemacht  werden.

Die  Bücher  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  ganz  oder  teilweise
  vernichtet  werden.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  drei  Absätzen  gelten  auch  für  den  Fall  der
Einstellung  des  Geschäftsbetriebs,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Bücher  der  Distriktspolizeibehörde
  ausgehändigt  werden  können.

§  6.

Die  dem  Stellenvermittler  erteilten  Aufträge  —  und  zwar  jeder  einzelne  —  sind  in
die  Bücher  1  und  2,  die  Abschlüsse  von  Vermittlungen  in  das  Buch  3  alsbald,  wenn
möglich  im  Laufe  des  Tages,  an  welchem  die  Aufträge  eingehen  oder  die  Abschlüsse  erfolgen,
für  das  Kalenderjahr  in  fortlaufender  Reihenfolge  deutlich,  vollständig  und  wahrheitsgetreu

einzutragen.
156“