Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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20.) Mandat, 
das Liquidiren der Kosten vor Abgang der Berichte betreffend; 
vom 25f7ten Juni 1825. 
9. Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen rc. w. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, daß Wir, zu Verhuͤtung 
der zeither beim Liquidiren der Kosten, von Seiten der Unterbehoͤrden, wahrzunehmen 
gewesenen Uiberschreitungen der Taxordnung, Folgendes zu verordnen Uns bewogen ge- 
funden haben. « 
EssollenhinfürosämmtlicheUnterbehördenUnsereriandeinallen,zurBerichks- 
erstattung an irgend eine Oberbehoͤrde gedeihenden Sachen, ohne Unterschied, sofern die 
Ansetzung von Kosten dabei uͤberhaupt zulaͤssig ist, solche jedesmal, bei Strafe des 
Verlusts derselben, vor Abgang des Berichts, zu den Acten liquidiren, und haben sich 
hiernach Alle, die es angehet, gebuͤhrend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und Unser König- 
liches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25sten Juni 1825. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
v D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am Oten August 1825.
	        
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