Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Mittheilung des Sportelzettels, bekannt gemacht werden wird, binnen 4 Wochen, von ge— 
dachtem Termine an gerechnet, bei der Appellation- Gerichts-Sportel-Casse gegen Quittung 
zu berichtigen. 
d.) Daferne endlich in allhier gehaltenen Vorbeschieden beim Appellationgerichte reches- 
bängige Sachen verglichen, oder in dergleichen Sachen außergerichtlich getroffene Ver- 
gleiche angezeige werden, und über den Vergleich kein Urthel abgefaßt und publicire 
wird, so sind die Parthelen binnen 4 Wochen, von der Zeic an gerechnet, wo der Ver- 
gleich, als wirklich zu Stande gebracht, bei den Acten bekannt wird, die hier aufgelaufenen 
Gerichtskosten zur hiesigen Sportelcasse, wo ihnen, auf ihr Anmelden, die tiquidation 
ausgehändige werden wird, gegen Quittung abzufähren schuldig. 
S. 6. 
Kommen die Partheien in den §S. 5. ausgedrückeen Fällen binnen den gesebken vier 
Wochen ihrer Verbindlichkeit niche nach, so werden die von ihnen in Rückstand gelasse- 
nen Gericheskosten, nach Ablauf jener Frist, unaufhältlich von ihnen auf ihre Unkosten, 
mittelst zu erlassender Rescripte, Commissionertheilung oder Requisition der Behörde, durch 
Zwangsmittel eingebracht werden. 
. 7. 
Ist eine Parkhei in den beim Appellakiongerichte rechkshängigen Sachen mie einem 
Advocaten oder Anwalde versehen, so hatc dieser die Obliegenheit auf sich, binnen den 
ersten acht Tagen der §. S. bestimmten vierwöchentlichen Fristen, bei der Appellation-Ge- 
riches. Sportel- Casse den Expenszektel abzuholen und solchen seinem Machegeber, zum Be- 
huf der, vor Ablauf der vierwöchentlichen Fristen, zu bewirkenden Berichtigung, mitzutbei- 
len, im Uncerlassungsfalle aber seinen Principal, wegen der ihm bierdurch zugezogenen 
mehreren Kosten, zu entschädigen. 
6. . 
Wern in devolvirten Sachen, nach Eröffnung eines Urehels, Kosten auflausen und es 
zur Publication eines anderweiten Urehels niche kommc, so baben die Partheien solche, 
noch vor Remission der Sache, bei der hiesigen Sportelcasse gegen Quiccung zu bericheigen, 
außerdem aber zu gewarten, daß in dem Remissorialrescripte dem Richter, an welchen 
die Sache zurückgehe, die executivische Beitreibung derselben auf ihre Kosten anbefohlen 
werden wird.
	        
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