Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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zwar hiermic für die Zukunft aufgehoben, jedoch bewendet es in Ansehung derjenigen 
Kanzleisporteln und Gebühren, welche von Terminen herrühren, die vor dem üsten Occo- 
ber jetzigen Jahres gestanden haben, annoch bei der nur angezogenen Vorschrife. Niche 
weniger sind auch die Anwälde und Advocaten wegen derjenigen Kosten, welche für die 
von ihnen bis zum isten Occober dieses Jahres veranlaßten oder ausgebrachten Verfä- 
gungen des Collegi#ezu erlegen sind, zu hafeen verbunden. 
S. 4. 
Diejenigen, welche in den, im §S. 11. des Mandats vom 13cen März 1322. bestimmeen 
Fällen unmittelbar bei dem Appellationgerichte Klagen erheben, baben, nach Vorschrife 
der Erläut. Proz. Ordn. ad Tic. 13. noch vor der Ausfertigung auf die Klage, den 
Vorstand der Unkosten halber, nach der Bestimmung des Collegü, bei der Appellation- 
Gerichts-Sportel-Casse durch Pfand oder Bürgen zu bestellen, insofern ihnen nicht eine 
gesetzliche Befreiungsursache zu Statten kommc, eder von ihnen sofort bei Einreichung 
der Klage, untker Beifügung eines, nach Maßgabe des §. 10. ad Tic. 1. der Erläue. 
Prz. Ordn, eingerichteten Armenzeugnisses, um das Armenreche angesucht und darauf vom 
Collegio eine beifällige Resolution ertheilt wird. 
5. 
a.) Den Partheien liegk ob, in denjenigen sowohl unmittelbar anhängigen, als aus 
den Kreislanden zum Appellationgerichte devolvirten Sachen, in welchen ein Verfahren 
gebalten wird, binnen 4 Wochen, vom Schlusse des Verfahrens an, oder wenn nur 
müändlich verfahren wird, vom Terminstage an gerechnek, sämmeliche bis zum Schlusse 
des Verfahrens aufgelaufenen Gerichtskosten bei der Appellation-Gerichks-Sportel-Casse, 
wo ihnen, auf ihr Anmelden, die kiquidation eingehändige werden wird, gegen Quietung 
entweder selbst abzuführen, oder durch ihre Sachwalter bezahlen zu lassen. 
hb.) Ein gleiches haben die Parkheien alsdann, wenn sie sich am Justificationsatze 
versäumen, binnen 4 Wochen, von Ablauf der zum Verfahren gesetzlich bestimmten Frist 
an gerechnet, zu beobachten, und wenn ein Prosecutionsah versäume wird, so ist die 
Bezahlung der Gerichtskosten binnen 4 Wochen, vom Terminstage an gerechnet, in glel- 
cher Maße von ihnen zu bewirken. 
Jc.) Richt minder sind die Parcheien verbunden, den Betrag der Urehelsgelder der 
sonst bei Publication eines Urthels zu entrichtenden Gebühren, und der nach Abschluß 
eines Verfahrens und bis zum Urchel aufgelaufenen Expensen, als welcher ihnen oder 
ibrem Sachwalter im Publicatlontermine von dem Sportelcassirer, auf ihr Anmelden, durch 
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