Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Gesetzsammlung 1825. 
  
(f113) 
Hor- jedes folgende über 2 
Für Aufsetzung der Compulsorialien, oder Commißorialien 
Fragstücke vom Gegenehell einzuforden 
Für einen Zeugen summarisch abzuhören, und dessen Aussage 
zu registrirgen: 
Wenn aber das Verhör weitläufig und wichtig 
Fär Arbierirung und Rejection der Artikel oder Fragstücke, 
wenn solche impertinent oder unzuläßig sind, — 12 Gr. bis 
Fär einen Zeugen über Artikel oder Fragstücke abzuhören, — 
wie in der allgemeinen Toxordnung. 
Für die Ausfertigung eines Zeugenrotels in beglaubeer Form 
Für eine Leuterungs= und Ober-teuterungs-Rejectio 
Für die Rotification davon an Gegenthelll 
Für die Registrarur der Annahme einer teuterung und Ober- 
leuterunng ... ...... 
Fuͤr ein Rescript, wodurch der Jader a duo von der Annah= 
me einer oder mehrerer Appellationen in Kenntniß gesetzt 
wird, von jeder Parthei, welche die ganz oder zum Thbeil 
angenommene Appellation eingewendet hat. . . .. 
Nota. Fuͤr die aus dem Appellationgerichte auf einberichtete 
Appellationen ergehenden Rejection-, Decisiv= und in- 
kerlocutorischen Rescripte werden besondre, jedesmal vom 
Collegio, nach Maßgabe der Größe und Wichtigkeit 
der Arbeit, zu bestimmende Gebühren erhoben werden. 
Für ein Remißorialrescript, womit die Acten nebst den Urtheln 
  
l 
informaprohanteandievorigeJnstanzzurückgehen. 
Fuͤr jedes andre Rescript außer den vorher unter 37. und 38. 
gedachten Faͤllen, wenn dasselbe nur ein Blace in Mundo 
betraͤgt. . .. . 
Wenn solches mehr als ein Blatt beträge, für jedes mehrere 
Blaccl 
Fär eine Injunction, wenn solche nur ein Blatt in Mundo 
betrittttttte 
Wenn solche mehr als ein Blatt beträge; wie bei Nummer 39. 
Für eine Notification, wo niche in dieser Taxordnung ein An- 
deres bestimmt istt.. ..... 
  
  
  
( 20 ) 
Ills 
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16 
16 
0C-0 
IL 
  
16 
13 
 
	        
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