Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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ergiebt,  nicht  objektiv  bestimmen,  sondern  es  kommt  auf  die  Art
des  Grebrauchs  im  individuellen  Fallean.  Ein  Instrument,  welches
der  Angehaltene  zufällig  bei  der  Arbeit  in  der  Hand  führt,  z.  B.
eine  Handsäge  mit  eisernem  Bügel,  kann  nach  der  Fassung  des
(Gesetzes  nicht  unbedingt  dafür  angesehen  werden  (Erk.  d.  Komp.-Gerichtsh.
  v.  8.  März  1856,  J.-M.-Bl.  S.  131).  Im  Allgemeinen
lässt  sich  sagen:  Gefährliche  Werkzeuge  sind  solche,  welche  an
sich  und  nach  Art  der  Benutzung  den  Leib  und  das  Leben  des
Beamten  in  Gefahr  zu  bringen  geeignet  sind.  Ein  Messer  ist
jedenfalls  hierher  zu  rechnen,  auch  wird  sich  die  Judikatur  des
Reichsgerichts  über  den  $  223°  des  Str.-G.-B.  vielfach  verwerthen
lassen.

Wenn  auch  das  Gesetz  die  verweigerte  Ablegung  der  Waffen
oder  Werkzeuge  bezw.  die  Wiederaufnahme  derselben  der  Androhung
  eines  Angriffs  gleichstellt,  so  ist  gleichwohl  nicht  anzunehmen,
  dass  diese  Gleichstellung  eine  unbeschränkte,  auch  für
solche  Fälle  unbedingt  bindende  sein  soll,  in  welchen  die  Absicht
eines  demnächstigen  Angriffs  augenscheinlich  nicht  obwalten  kann,
z.  B.  wenn  ein  Holzfrevler  mit  Beil  oder  Säge  flüchtig  wird,  um
so  weniger,  als  nach  der  vorhergehenden  allgemeinen  Regel  des
Abs.  2  der  Gebrauch  keiner  (auch  nicht  der  mindergefährlichen
Hieb-)  Waffe  „weiter  ausgedehnt  werden  darf,  als  es  zur  Abwehrung
  des  Angriffs  nothwendig  ist*  (Erk.  d.  Oberverwaltungsgerichts
  [vom  14.  Jan.  1893,  GOLTDAMMER  XXX  X,  382).  Das  Gesetz
hat  offenbar  Werkzeuge  im  Auge,  welche  zum  Angriff  oder  Widerstande
  bestimmt  waren.  Wird  daher  nur  die  Herausgabe  einer
Axt  (Barte),  welche  nur  zur  Ausführung  des  Frevels  bestimmt
war,  verweigert,  so  besteht  keine  Berechtigung  des  Forstbeamten
zum  Gebrauche  der  Schusswaffe  (Erk.  d.  Komp.-Gerichtsh.  vom
18.  April  1887,  J.-M.-Bl.  8.  38]).

Die  im  Gesetze  ausgesprochene  Vermuthung,  wonach  die
Nichtablegung  der  Waffe  als  die  Bedrohung  mit  einem  Angriff
anzusehen  ist,  steht  jedoch  bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils