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Eben dieselbe hat künftig auch das, Cap. III. J. db. und 5. des Mandaes vom
7ten December 1810. vorgeschriebene Zeugniß für einen aus der Arbeie tretenden Ge-
sellen in das Wanderbuch einzutragen.
Ole Vorschrife des gedachten Gesetzes Cap. III. 9. 3a., nach welchem beides bisher
der Obrigkeic oblag, der die Innung des Gesellen untergeben war, wird demnach bier-
durch in gedachter Maße abgeändert.
. 2.
Neue Wonderbücher dürfen, bei Vermeidung der nachdrücklichsten Ahndung, von
den Obrigkeiten nicht anders ausgefertigt werden, als wenn
a) die alten vollgeschrieben sind, oder
b) der Gesell sich wegen deren Verlusts, nach §. 0. Cap. III. des erwähnren
Mandats, gerechefertige, oder
e) mit einem Passe oder einer Kundschaft aus dem Auslande eingewandere ist, und,
nach am Orte gehabter Arbeit, seine Wanderschaft in hiesigen Landen fortsetzen
will, sowohl auch
d) wenn in allen diesen Faͤllen, bei Auslaͤndern hinsichtlich der einschlagenden Car-
telgesetze, kein Hinderniß entgegen steht.
Uiber dergleichen, so wie über die nach F. 1. ausgestellten Wanderbuͤcher ist ein
fortlaufendes vollständiges Register zu führen, bei welchem die beigebracheen frühern #egl.
timarionen genau anzumerken, auch aufzubewahren sind.
E. 3.
Die, Cap. III. §. 1 2a. gedachten frühern Gesetzes, vorgeschriebene Untersuchung
und Wisirung der tegleimationen wandernder Gesellen soll binführo allenthalben durch die
Orts-Polizei-Behörde erfolgen. Nur in Fällen, wo dieß, den LKocalverhälenissen nach,
niche wohl ehunlich ist, bleibe derselben, nach vorgängiger Zustimmung des Amoeshaups-
manns, verstatter, solches den Handwerksälcesten oder Meistern,, unter ihrer Obsiches-
führung, ferner zu überlassen.
S. 4.
In Ansehung der Mühlburschen bewender es dießfalls vor der Hand zwar bei der
bisherigen Vorschrife.
Wir behalten Uns jedoch vor, durch behusige Kocaleinrichtungen, dem nachtheili-
gen Herumziehen derselben, in den einzelnen Mühlen ebunlichst vorbeugen zu lassen.