Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(∆ 46) 
58. 
b) Sollee dagegen die Zahl der vierten Haupkklasse die Anzahl der Mannschaftsquote 
des Bezirks nicht erreichen, so ist die gesammte Mannschaft der vierten Haupkklasse zum 
Eineritte in das Milicalr verpflichtet, und das Fehlende an der Mannschaftsquote ist von 
der dricten Haupeklasse zu entnehmen. 
S. 59. 
In diesem Falle ist sodann diejenige junge Mannschafe der dricten Haupkklasse zuerst 
zu dem Eintricte in das Militair verpflichtet, welche von der Rekrutlrungscommission in 
die zweite Unterklasse verseht worden war. Ubbersteige die Anzahl der Mannschaften die- 
ser zwelten Unterklasse den noch zu deckenden Mannschaftebedarf, so har ebenfalls das 
hoos unter selbigen für die Verpflichtung zum Milttair, wie 9. 57., zu entscheiden. 
S. 60. 
Erst dann, wenn die zweite Unterklasse niche hinreichende Mannschaften gewähren 
sollte, ist die erste Unterklasse zum Einericte verbunden. In diesem Falle entscheider das 
Ermessen der Rekrucirungscommission über diesen Eintcritc in das Militair. Es ist jedoch 
in den Fällen, wenn in dieser ersten Unterklasse sich solche einzige Ernährer einer Familie 
befinden sollten, welche dem Nahrungsstande völlig unentbehrlich zu seyn scheinen, zuvor- 
derst wegen dieser Personen Anzeige zur Kriegs-Verwaltungs- Kammer zu erstatten und 
deren Entscheidung darüber zu erwarten, inwlesern vitlleiche diese Personen von der Mili- 
tairverpflichtung gänzlich zu entbinden sind. 
F. Von der Abgabe an das Militair. 
¾. 61. 
Sobald die Aushebung hiernach vollendet und uͤber diejenigen Mannschaften entschie— 
den ist, welche in das Militair treten sollen, so sind selbige sofort an den zu Uibernahme 
der Rekruten commandirten Offizier zur weicern Verfügung abzugeben, und es ist nicht 
nur auf deren Geburtsschelnen zu bemerken, daß diese Mannschaften zum Milicairdienste 
ausgehoben worden, sondern es sind auch dlese Scheine an das Millcair zu verabfolgen 
und daselbst, bis zur künftigen Verabschiedung, zu verwahren. 
S. 62. 
Solleen sich unrer den an das Millealr abgegebenen Mannschaften tehrlinge der Kauf- 
leute oder Apocheker, ingleichen Handwerkslehrlinge aus dem Bauernstande befinden, deren 
gehrzeit erst ein Jahr nach der erfolgten Aushebung zum Militair zu Ende gehe, so wird 
Seiten des Militairs dafür Sorge getragen werden, daß selbigen der zur Auslernung an. 
noch nöthige Urlaub möglichst ertheilc werde.
	        
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