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58.
b) Sollee dagegen die Zahl der vierten Haupkklasse die Anzahl der Mannschaftsquote
des Bezirks nicht erreichen, so ist die gesammte Mannschaft der vierten Haupkklasse zum
Eineritte in das Milicalr verpflichtet, und das Fehlende an der Mannschaftsquote ist von
der dricten Haupeklasse zu entnehmen.
S. 59.
In diesem Falle ist sodann diejenige junge Mannschafe der dricten Haupkklasse zuerst
zu dem Eintricte in das Militair verpflichtet, welche von der Rekrutlrungscommission in
die zweite Unterklasse verseht worden war. Ubbersteige die Anzahl der Mannschaften die-
ser zwelten Unterklasse den noch zu deckenden Mannschaftebedarf, so har ebenfalls das
hoos unter selbigen für die Verpflichtung zum Milttair, wie 9. 57., zu entscheiden.
S. 60.
Erst dann, wenn die zweite Unterklasse niche hinreichende Mannschaften gewähren
sollte, ist die erste Unterklasse zum Einericte verbunden. In diesem Falle entscheider das
Ermessen der Rekrucirungscommission über diesen Eintcritc in das Militair. Es ist jedoch
in den Fällen, wenn in dieser ersten Unterklasse sich solche einzige Ernährer einer Familie
befinden sollten, welche dem Nahrungsstande völlig unentbehrlich zu seyn scheinen, zuvor-
derst wegen dieser Personen Anzeige zur Kriegs-Verwaltungs- Kammer zu erstatten und
deren Entscheidung darüber zu erwarten, inwlesern vitlleiche diese Personen von der Mili-
tairverpflichtung gänzlich zu entbinden sind.
F. Von der Abgabe an das Militair.
¾. 61.
Sobald die Aushebung hiernach vollendet und uͤber diejenigen Mannschaften entschie—
den ist, welche in das Militair treten sollen, so sind selbige sofort an den zu Uibernahme
der Rekruten commandirten Offizier zur weicern Verfügung abzugeben, und es ist nicht
nur auf deren Geburtsschelnen zu bemerken, daß diese Mannschaften zum Milicairdienste
ausgehoben worden, sondern es sind auch dlese Scheine an das Millcair zu verabfolgen
und daselbst, bis zur künftigen Verabschiedung, zu verwahren.
S. 62.
Solleen sich unrer den an das Millealr abgegebenen Mannschaften tehrlinge der Kauf-
leute oder Apocheker, ingleichen Handwerkslehrlinge aus dem Bauernstande befinden, deren
gehrzeit erst ein Jahr nach der erfolgten Aushebung zum Militair zu Ende gehe, so wird
Seiten des Militairs dafür Sorge getragen werden, daß selbigen der zur Auslernung an.
noch nöthige Urlaub möglichst ertheilc werde.