Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

( 55 ) 
Auf die dießfalls zu erstateende Anzeige wird durch das Generalcommando mle der 
Kriegs-Verwaltungs · Kammer communicirt und von selbiger, nach Befinden, das Gut—- 
achten der §. 22. gedachten Rekrurlrungscommission erfordere werden. 
G. 9. 
Uibrigens wird hierdurch festgesect, daß Jeder, welcher absichtlich, oder durch Ver- 
nachlässigung seiner Amtspflicht, dazu beigetragen hat, daß ein Milicalr aus den F. 37. 
angegebenen Gründen entlassen wird, ohne daß die angebliche Ursache der Enclassungen 
wirklich begründe#t gewesen, den Sphis 31. und 682. festgesetzten Strafen ebenfalls un- 
terliegen soll. 
. 90. 
C. 
Wegen eingetretener Dienstunküchtigkeit, 
Die Entlassung wegen Dienstuntüchelgkeic sindee, nach vorgängiger Uncersuchung des 
obersten Milikakrarzkes, Seatt, und es sind hierbei die Mannschaften auch noch vor Ablauf 
der gesetzlichen Dienstzeie zu entlassen. Bei Enclassungen dieser Arc fälle der Vorbehale 
der Verpflichtung zur Kriegsreserve binweg. 
. 91. 
Enefernungen von dem Miliealr. 
Entfernungen vom Milicalr ereken wegen schlechter Aufführung oder wegen enceehren- 
der Verbrechen ein, und zwar im erstern Falle, nach Ermessen des Generalcommandos, 
und im leßkern Falle, wenn ein solches Verbrechen, nach den Bestimmungen des Mili- 
tair-Straf. Gesetzbuchs, die Ausschließung aus dem Soldatenstande zur Folge hat. 
In beiden Fällen werden diese Mannschaften mit aufpässen fortgeschickt werden, in 
denen die Ursache der Encfernung enthalten ist. 
Cap. III. 
Von den Vortheilen und Begünstigungen, welche für Entlassene Statt 
finden konnen. 
. 92. 
A. Für die Mannschaften, welche nach acht Jahren entlassen worden. 
Fär dlejenigen Mannschaften, welche, nach Verlauf der gesehmäßigen Dienstzeic 
von ache Jahren, ehrenvoll entlassen worden, kreken folgende Begünstigungen ein: 
a) Diejenigen von diesen Mannschaften, welche als tehrlinge elner zunftmäßigen 
Kunst, oder eines Handwerks, durch ihren Eintric in das Milicalr verhindert 
Gesetzsammlung 1825. (o0)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.