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9.. Mandat,
die Ausschließung der Theilnehmer an geheimen Studentenverbindungen von
oͤffentlichen Anstellungen betreffend;
vom 2lsten Maͤrz 1825.
Wa Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und fügen zu wissen: Wir haben uns bewo-
gen gefunden, diejenigen gesetzlichen Vorschriften, welche, in Folge des von der Deut-
schen Bundesversammlung zu Frankfurt am Main, Inhalts des über die 36ste Situng
aufgenommenen Prokocolls vom 20sten Septrember 1810, wegen der in Ansehung
der Universikäcen zu ergreifenden Maßregeln gesaßten, durch ein aus Unserm Kirchen-
rathe unterm Zien März 1320 an die Universitäc teipzig erlassenes Rescripe, und
durch einen Anschlag derselben zur Kenntniß gebrachten Beschlusses, im 100ten, in
Verbindung mit dem 104ten Iphen, der mittelst Rescripts vom 20sten März 1822
bekannt gemachten Gesetze für die Seudirenden auf der Universitäc teipzig ausgespro-
chen worden sind, in Folgendem zu erweitern und näher zu bestimmen.
Gegen alle diejenigen biesigen Uncerehanen, welche der Theilnahme an den auf
den Untversttäcen bestehenden, staaksverbrecherische Zwecke verfolgenden, geheimen Ver-
bindungen angeschuldigt werden, oder verdächtig sind, soll binführo mit der Criminal=
untersuchung verfahren und die, so bei diesen Untersuchungen der gedachten Theilnahme
entweder geständig sind, oder überführt werden, sollen zu öffentlichen Aemcern in den
biesigen tanden und allen solchen Anstellungen und Geschäftsbecreibungen, zu welchen
es der Bestätigung einer vorgesetzten öffentlichen Behörde bedarf, insbesondre auch zu
Errichtung von Erziehungs= und Unterrichts-Anstalten, für unfähig eracheet werden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeberc, gebührend zu achten.
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