Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(670) 
die Annahme und Prüfung der Reclamationen gegen die von der Krlegs. 
Verwaltungs-Kammer über angebrachee Forderungen gegen die Ausglelchungs- 
casse ertheilten Bescheldungen, 
gehen an das Ober-Steuer-Colleglum über. 
2. 
Von eben diesem Zelepunkte an hört die unter der Kriegs-Verwaleungs-Kammer 
gestandene Ausgleichungscasse auf, und alle noch übrige Cassengeschäfte, namentlich die 
Vereinnahmung der Reste auf Peräquationsanlagen und die an Liquidanten noch zu 
leistenden Zahlungen, werden bei dem Ober-Seeuer-Collegio besorge werden. 
3. 
Das gesammte Rechnungswesen, welches sich auf die Erhebung und Berechnung 
der, nach den verschiedenen Peräquationsausschreiben, von Grundstuͤcksbesitzern und Un- 
angesessenen erforderten Beitraͤge bezieht, geht von der Kriegs-Verwaltungs-Kammer 
an das Ober. Steuer--Collegium uͤber, und wird bei letzterem zur voͤlligen Erledigung 
gebracht werden. 
4. 
Was dagegen die Forderungen an die aͤltere Ausgleichungscasse betrifft, welche, 
in Folge der durch die Landescommission unterm 2ten November 1819. ergangenen 
Bekannemachung, zur Anmeldung gekommen sind, so werden die dießfallsigen Eroͤrter— 
ungen und Abrechnungen bei der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, nach den in der 
angezogenen Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen, wobei es allenthalben soin 
Bewenden hat, in der Maße fortgestellt werden, daß die, vor definitiver Bescheidung 
der Liquidanten, zeither mit der Landescommission gepflogenen Communltcationen kunftig 
mit dem Ober-Sceuer-Collegio Scatt finden werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.