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Preisaufgaben.
I. Für Verbesserungen bei der Landwirthschaft.
¾ 1.
Diejenigen, welche Weideplaͤtze, die ihnen gemeinschaftlich zustehen und von ihnen e
bisher gemeinschaftlich benutzt worden, unter obrigkeitlicher Bestätigung in rechtsbeständiger
Maße, ganz oder zum größten Theile, dergestalt unter mehrere Eigenthümer zur Vertheilung
bringen, daß jedem das ihm zugetheilte Stück zum uneingeschränkten Gebrauche
verbleibt, erhalten, nach der Beträchtlichkeit des besundenen Flächenraums, (wobei der Acker
zu 300 □ Ruthen und die Länge der lebtern zu 7 Ellen 14 Zoll gerechnet wird,)
50, 100, 200 bis 300 Thaler.
". 2.
Diejenigen, welche der Koppelburung auf ihren gegenseieigen Grundstücken berech. Aashekuo der
tigt sind, und solche, unter Bestätigung ihrer Obrigkeiten, durch rechtsbeständigen Vergleich, "
also ausheben, daß jedem Eigenthümer der alleinige und uneingeschränkte Gebrauch
seiner Grundstücke, in Ansehung der Behutung und Beurbarung, überlassen wird, bekommen
gleichfalls, nach der Beträchtlichkeit des Flächenraums der aufgehobenen Hutung,
50) 100, 200 bis 300 Thaler.
Wörde hierbei die Behutung zur Koppel, nach abgebrachten Feldfrüchten und Grummer,
auf den Feldern bis zu der jedem Eigenthümer freizulassenden Wiederbestellung, und
auf den Wiesen bis mit dem 3 1sten März, den gesammten Koppelberechtigten vorbehalten,
so wird jene Prämie, nach der Beträchtlichkeit der aufgehobenen Hutung, nur mite
25/s 50, 100 bis 150 Thalern,
gereicht. «
Derjenige Beamte oder Gerichtsverwalter, durch dessen Bemuͤhung die Verthei-
lung von Weideplätzen und die Aufhebung von Gemeindehutungen, in der
hier §. 1. und 2. gedachten Art, bewirkt worden, hat eine Gratification von 15 bis
30, und, nach Befinden der Umstände, von noch mehr Thalern zu gewarten.
C. 3.
Derjenige, welcher ein neues Ackergeräth, oder eine andere zur Verbesserung Ersindung neuer
und Vervollkommnung der Landwirthschafe dienende Maschine erfindek, die W
z. B. bei dem Ackern, Säen, Eggen, Ernten, Dreschen, Flachsbrechen, Rösten und er Maschinen
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