Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

Fertigung tuͤch- 
tiger Tuchsche- 
ren. 
Gußstahlfabri- 
kation. 
Weberei- und 
andere Waaren. 
( 150 ) 
6. 12. 
Wer in biesigen Lande feine Tuchscheren, die von inländischen Tuchscherern ein 
Jahr lang mie Nuten gebrauche worden, verfertige, und solche Fabrikation fortstelle, erhäle 
200 Thaler. 
. 13. 
Wer in hiesigen Landen Gußstahl, nach den untenangegebenen Erfordernissen im Großen 
und mit Vortheil fabricirt, auch zuerst das dabei beobachtete Verfahren, mit Einreichung 
mehrerer Probestücke von diesem Stahle, bei den, in gegenwärtiger Bekanntmachung unter 
No. 4. benannten resp. Behörden anzeigt, erhält, wenn sein Fabrikat, nach vorgängiger ge- 
nauer Prüfung desselben, zur Fertigung größerer und kleinerer, schneidender und anderer Instru- 
mente aller Art, vollkommen, tüchtig und brauchbar befunden worden, eine Belohnung von 
500 Thalern. 
Anmerkung. Es sind aber die Kennzeichen eines guken Gußstahls vorzüglich folgende: 
1.) Reinheit und gleichförmiges Korn auf dem Bruche im weichen Zustande sowohl, 
als eine gleichförmige Farbe; 
2.) vollkommene Gleichförmigkeit und Festigkeit nach der Härtung in allen einzelnen 
Theilen, so wie das moglichst feinste Korn; 
3.) bei den verschiedenen Graden des Anlassens eine wachsende Zähigkeit, ohne jedoch 
die derselben entsprechende Härte zu verlieren; 
4.) frei von allen Rissen und Lamellen, die gewöhnlich bei unvollkommenem Gußstahl 
sowohl vor, aber noch mehr nach dem Härten, sichtbar werden; 
5.) die Eigenschaft, bei gehöriger Rothglühhitze in jede beliebige Form geschmiedet wer- 
den zu können, ohne an seiner Qualitäc zu verlieren. 
S. 14. 
Diejenigen Personen, welche wollene, baumwollene, leinene, seidene oder 
andere Waaren irgend einer Art fertigen, die vorher im Lande nicht bekannt gewesen 
sind, eder auch in schon bekannten Waaren, wie z. B. der Verfertigung des Sohlen- 
leders nach Mastrichter Art 2c. im Gespinnste und Weberei, in der Färberei, Druckerei, 
Bleiche, Zubereitung, Zeichnung, oder sonst elwas Neues, Vorzügliches und Nüsz= 
liches leisten, haben 
10, 20 bis 50 Thaler, 
welche bei besonders erheblichen Gegenständen auf 
100 bis 1000 Thaler 
erhöhet werden mögen, und, nach Befinden, die Ertheilung goldener und silberner Preisme- 
daillen zu erwarten.
	        
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