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Falle aber, wenn die Eröffnung auf Jemandes Antrag geschieht, und der Richter amts-
balber dazu nicht verpflichtet war, hat die Kosten dafür der Antragende zu ent-
richten.
Hiernach hac sich Jedermann, den es angehk, zu achten.
Dresden, den 30sten October 1826.
Friedrich August.
» Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf.
D. Jehann Daniel Merbach.
Ausgegeben zu Dresden, am 13ten November 1826.