Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Prokocollant“ beizufügen, sowie in Untersuchungssachen auch fernerhin von jedem Pro- 
tocollführer bei der Unterschrift noch außerdem seine Qualisication als immatrikulirter 
Notar zu erwähnen ist. 
. 5. 
Es bedarf daher zu den mit Actuariaksarbeiken verbundenen Anstellungen, und daher 
auch namentlich zu den Anstellungen als Seade= oder Gerichtsschreiber, niche mehr, 
wie bisher, der Beibringung von Actuariaksscheinen. Auch soll fürs Künftige der blose 
Approbationsschein hinreichende Legitimation zur Uibernahme einer Gerichtshalterei ge- 
währen. 
. 4. 
Nach erlangtem Approbationsscheine können auch die blosen Accessisten in den Aem- 
tern und Gerichtsstellen, in Städten und auf dem Lande, mit dem Actuariatseide belege, 
und sodann, nach den Bestimmungen des 1sten und 2ten Paragraphen, zu Actuariats- 
arbeiten aller Art, und namentlich auch zum Protocolliren, gebraucht werden. 
ß. 5. 
Dagegen haben sich alle andere in einem Gerichte angestellte, mit Approbations-— 
scheinen nicht versehene Personen, gleichviel mit welchem Praͤdicate sie angestellt sind, 
und ob sie den akademischen Cursus zuruͤckgelegt und das Facultaͤtsexamen bestanden 
haben, oder nicht, des Registrirens von nun an zu enthalten. 
C. 6. 
Unter vorstehender Vorschrift nicht begriffen ist jedoch das Praͤsentiren eingehender 
Schriften und Saͤtze und das Fertigen der Bemerkungen uͤber erfolgte Insinuationen 
und Absendung von Schriften und Acten. Vielmehr soll auch den, nach Paragraph 1., 
nicht legitimirten, in einem Gerichte angestellten Personen fernerhin nachgelassen seyn, 
Pracsentata und Insinuations= und Transmissions-Registraturen zu machen, sowie auch 
alle in Prokocollführung nicht bestehenden, in den Gerichten vorkommenden Arbeiken zu 
verrichten, in sofern sie nur dazu gehörig verpflichtet sind. 
L. 7. 
Allen unker vorstehender Ausnahme (§. 6.) niche begriffenen Registracuren, welche, 
nach Publication dieses Gesetzes, den Bestimmungen des ü1sten Paragraphen enegegen 
geferrigt werden, soll eine recheliche Wirkung niche beigelege, wegen jeder Uibertretung 
der gedachten Bestimmung, sowie der Vorschrife des 26en Paragraphen aber niche nur
	        
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