Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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der Fertiger einer aus diesem Grunde ungültigen Registratur, sondern auch der Richter 
selbst, welcher die Ferkigung eines Prokocolls durch eine dazu nicht legitimirte Person 
hat geschehen lassen, mie einer Geldstrase von fünf Thalern, und, nach Befinden, mie 
einer höheren, belege werden. 
Hiernach haben sich sämmtliche, Paragraph 1. gedachte Obrigkeicen und die bei ihnen 
angestellten Personen zu achten und geschiehet daran Unsre Meinung. 
Gegeben zu Dresden, den 22sten Februar 13826. 
Freiberr von Werthern. 
Cbristian teberecht Noßky, 8S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 28sten Februar 1826.
	        
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