Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Verbreicung von jenen durch allgemeine Impfungen baldige Grenzen zu setzen. Man 
erwartek daher zur Zeic einer solchen Gefahr, daß es sich jeder Arze doppelt angelegen 
seyn lassen werde, die Verbreicung der Vaccination, kheils durch Empfehlung ihrer Weohl- 
thaten, theils durch Bekämpfung der noch dagegen gehegeen Vorurcheile, krästig zu unter- 
stützen, und besonders einleuchtend zu machen, daß selbst dann, wenn der Körper schon 
von natürlichen Blaktern angesteckt seyn sollte, die Einimpfung der Schutzpocken doch kei- 
nen Schaden bringen; wo aber noch keine Ansteckung stacc gefunden habe, der Impfling 
der einstürmenden Gefahr dadurch enerissen werden könne. Nur häüte er sich, in einer 
solchen kritischen Periode, nicht mit der Vaccine dem Impflinge viellelcht zugleich natür- 
liches Pockengist zuzutragen, dadurch seinen Zweck selbst zu vereiteln und der guten Sache 
den größten Schaden zu thun. 
 
	        
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