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14.) Mandat,
die Wirkung der Vorkaufs= und Retracts-Rechte bei nothwendigen
Subhastationen betreffend;
vom 9ten April 1827.
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Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. finden Uns veranlaßt, über die Wiekung der Vorkaufs= und Re-
tracts-Rechte bei nothwendigen Subhastationen Folgendes gesetlich zu bestimmen:
Verkaufs= und Retracts-Rechte, sie moͤgen sich gruͤnden, worauf sie wollen, oder auch
mit einer Hypothek versehen seyn, duͤrfen bei nothwendigen Subhastationen nicht ausgeuͤbt
werden. Nur dann, wenn Jemanden ein Vorkaufs= oder Retracts-Recht um einen im
Voraus bestimmten Kaufpreis zustehet, und solches mie der Bestätigung des Richters ver-
sehen ist, dessen Gerichtsbarkeit das Grundstück unkerworfen ist, kann er sich desselben,
auch wenn zu des Käufers Vermögen ein Concurs entstanden ist, oder das Grundstück
sonst nothwendig subhastirt wird, bedienen; er ist aber sich dessen in Sächsischer Fristz, von
der Zeit der ihm deswegen geschebenen Auflage, zu erklären und solches darauf, binnen
einer balben Jahresfrist, durch baare Bezahlung des Kaufspreises, wenn schon die dazu ge-
setzte Frist noch nicht verflossen, auszuuͤben schuldig, und in dessen Verbleiben damit nach-
gehends nicht zu hoͤren, sondern sodann mit der Subhastation des Grundstuͤcks zu verfahren.