Bekanntmachung,
die vereinigte Blindenanstalt zu Dresden betreffend.
Nochem die für zweckmäßig eracheete Vereinigung der bisher zu Dresden bestandenen zwei
verschiedenen Blindenanstalten, nämlich des Flemming-Seecklingschen Erziehungsinsticurs
für Blinde, und der von dem Privatvereine, zu Uncerstütung blinder und erblindender Per-
sonen, errichteten Blinden= Unterrichts= und Versorgungs= auch Heil-Anstalt, in
eine allgemeine Blindenanstale,
durch Vermiételung der allerhöchsten Orts zu solchem Zweck ernannten Commission, unter
gemeinsamen Einverständnisse der bisherigen Vorsteher besagter Insticute, zu Stande ge-
kommen und, nach der hierauf erfolgten allerhöchsten Genehmigung, vom 1 sten Juli 1825
an in Wirksamkeic getreten ist, der bisherige Erfolg auch die Nußlichkeit dieser Ver-
einigung bewähret hat; so wird gegenwärtig über die Verfassung und den Zweck be-
sagten Insticuts, über die hierbei bestehende commissarische Oberaussiche und die Erfor-
dernisse bei Einreichung von Gesuchen um Aufnahme blinder Personen in das Institur,
Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Die vereinigte Blindenanstalt zu Dresden, zu deren Unterbringung der Blinden-
Unterstützungs-Verein ein, demselben in hiesiger Wilsdruffer Vorstade eigenthumlich zu-
gehöriges, Haus und Gartengrundstück seit dem 1 en Juli 1825 zur unentgeldlichen
Benutzung überlassen hat, ist als ein, mit Landesherrlicher Genehmigung und Unrer-
stützung bestehendes,
Privatinstitut
zu betrachten und es sollen die betreffenden Insticursfonds jeder Art, und zwar die be-
reits vorhandenen sowohl, als die sernerhin zu erwerbenden, als Eigenehum der vereimg-
ten Anstalt angesehen werden.