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nach der Vorschrift des 7 3sten und 7 östen Pa-
ragraphen gegen sie verfahren werden kann.
4.) Sämmttlich-, sich sreiwillig engagirende Mann-
schaften sind verbunden, als Lehrlinge ihre
Lehrzeit, und als gemiethete, oder bereits wirk-
lich im Dienst stehende Knechte, ihre contract-
mäßige Dienstzeit auszuhalten.
Cap. II.
Von den Mannschaften, welche zur Aus-
hebung für die Ergänzung der Armee
bestimmt sepn sollen.
G. 4.
Die Aushebung für den Milikairdienst soll aus
der dazu tüchtigen jungen Mannschaft des Landes,
nach den in diesem Gesetze enthaltenen Bestim-
mungen, erfolgen.
Die Militairpflichtigkeit des Einzelnen tritt
ein mit dem 1sten Januar desjenigen Jahres, in
dessen Laufe derselbe sein zwanzigstes Lebensjahr
zurucklege.
. 5.
Der Mannschafesbedarf zur Ergänzung der
Armee ist, in der Regel, ganz aus dieser, im
Aushebungsjahre das zwanzigjährige Alter errei-
chenden Mannschaft zu entnehmen. Nur dann,
wenn die vorhandene Anzahl der tüchtigen und
niche unenebehrlichen jungen Leure dieser Alters-
blasse den erforderlichen Bedarf nicht decken würde,
sollen Mannschaften aus den zunächst folgenden
Lebensjahren zum Militairdienste beigezogen wer-
den. Beim Eintritt eines solchen Falles wird
deshalb jedesmal besondere Bestlimmung, mie
thunlichster Schonung des Nahrungsstandes, und
jedenfalls nur durch Beiziehung von Individuen
aus der im 1 4ten 9. aufgeführten vierten Klasse,
getroffen werden.