Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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C. 9. 
Die in dieser ersten Hauptklasse begriffenen 
Individuen sollen zwar ausgezeichnet, der Aus- 
bebung aber niche mie unterworfen werden. 
5. 10. 
Die zweite Haupklasse soll diejenigen jun- 
gen Mannschaften umfassen, welche sich, auf nach- 
Gesetzsammlung 1827. 
) 
detem zwanzigsten Lebensjahre von dem inlaͤn- 
dischen Bergbaue abgehen oder entlassen werden, 
bis zum vollendeten fuͤnf und zwanzigsten Le- 
bensjahre als militairpflichtig angesehen und der 
Aushebung fuͤr die gesetzliche achtjaͤhrige Dienst- 
zeit unterworfen seyn sollen. Die Bergbehoͤr- 
den haben demnach den Abgang eines jeden, in 
dem Alter von zwanzig bis fuͤnf und zwanzig 
Jahren stehenden Berg- oder Huͤtten Arbeiters 
dem betreffenden Amtshauptmanne unverzüg- 
lich anzuzeigen, damit der Abgegangene zur 
naͤchsten Rekrutirung mit beigezogen werde. 
Zusatz zu §. 8. 
c) Katecheten und confirmirte Kinderlehrer gehoͤ- 
ren ebenfalls zur ersten Hauptklasse; die nicht 
confirmirten, jedoch nach Vorschrift des Ce- 
neralis vom 23sten November 1811. F. 10. 
gepruͤften und, mit der Ortsobrigkeit Geneh— 
migung, in ihr Amt eingewiesenen Katecheten 
und Kinderlehrer aber nur dann, wenn sie be- 
scheinigen koͤnnen, daß sie sich zu dem gewaͤhl- 
ten Berufe entweder auf einem Schullehrer- 
Seminar, oder dusch Privatuncerricht bei einem 
bierzu befugeen Geistlichen oder Schullehrer 
vorbereiket haben, und hiernächst durch Zeug- 
nisse der vorgesetzten Schulinspection ihre Tuch- 
tigkeit zu dem ihnen übertragenen Dienste nach- 
weisen. 
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