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C. 9.
Die in dieser ersten Hauptklasse begriffenen
Individuen sollen zwar ausgezeichnet, der Aus-
bebung aber niche mie unterworfen werden.
5. 10.
Die zweite Haupklasse soll diejenigen jun-
gen Mannschaften umfassen, welche sich, auf nach-
Gesetzsammlung 1827.
)
detem zwanzigsten Lebensjahre von dem inlaͤn-
dischen Bergbaue abgehen oder entlassen werden,
bis zum vollendeten fuͤnf und zwanzigsten Le-
bensjahre als militairpflichtig angesehen und der
Aushebung fuͤr die gesetzliche achtjaͤhrige Dienst-
zeit unterworfen seyn sollen. Die Bergbehoͤr-
den haben demnach den Abgang eines jeden, in
dem Alter von zwanzig bis fuͤnf und zwanzig
Jahren stehenden Berg- oder Huͤtten Arbeiters
dem betreffenden Amtshauptmanne unverzüg-
lich anzuzeigen, damit der Abgegangene zur
naͤchsten Rekrutirung mit beigezogen werde.
Zusatz zu §. 8.
c) Katecheten und confirmirte Kinderlehrer gehoͤ-
ren ebenfalls zur ersten Hauptklasse; die nicht
confirmirten, jedoch nach Vorschrift des Ce-
neralis vom 23sten November 1811. F. 10.
gepruͤften und, mit der Ortsobrigkeit Geneh—
migung, in ihr Amt eingewiesenen Katecheten
und Kinderlehrer aber nur dann, wenn sie be-
scheinigen koͤnnen, daß sie sich zu dem gewaͤhl-
ten Berufe entweder auf einem Schullehrer-
Seminar, oder dusch Privatuncerricht bei einem
bierzu befugeen Geistlichen oder Schullehrer
vorbereiket haben, und hiernächst durch Zeug-
nisse der vorgesetzten Schulinspection ihre Tuch-
tigkeit zu dem ihnen übertragenen Dienste nach-
weisen.
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