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bemerkten Bildungsanstalten hiesiger Lande, den
Wissenschaften oder den Kuͤnsten widmen, und
zwar:
a) auf der Universitaͤt zu Leipzig,
b) auf der Bergakademie zu Freiberg,
c) auf der Forstakademie zu Tharand,
d) auf einer der Akademieen der bildenden Kuͤnste,
e) auf der chirurgisch-medicinischen Akademle zu
Dresden, mit Inbegriff der Thierarzneischule,
I) auf einer der beiden Landschulen Meißen und
Grimma, oder einem der Gymnasien und Ly-
caen, und endlich
8) auf einem Schullehrerseminge.
Zufaß.
Hierher gehören ferner Diejenigen, welche auf
ausländischen katbolischen Universitäten Theologie
studiren.
Erläucerung.
Handwerker, welche die mit der Akademie
der bildenden Kunste verbundenen Bauschulen, zu
ihrer bessern Ausbildung, im Wincerhalbjahre be-
suchen, die übrige Zeic aber auf ihre Profession
arbeiten, sind den hier genannten Akademisten niche
beizuzählen.
Zusasbz zu §. 10.
)Jünglinge, welche durch Privakunterricht sür
die Universitäc vorbereitet werden, sind den
Schülern auf Landschulen, Gymnasien und Ly-
caͤen gleich zu achten, jedoch haben sie sich in
dem Jahre, in welchem sie ihr zwanzigstes Le-
bensjahr vollenden, persönlich bei der Rekru-
tirungscommission zu stellen, und durch Zeug-
nisse öffentlicher, gelehrter Bildungsanstalten
glaubwürdig nachzuweisen, daß sie bei dem mie
ihnen angestellten Tentamine hHinlängliche
Kennenisse an den Tag gelege haben, um im
nächsten Jahre eine Universität mit Nuten be-
ziehen zu können.