Cap. V.
Von der Bestimmung der zu stellenden
Mannschaftsquoten.
6. 43.
Für jeden Rekeutirungsbezirk in den alten
Ecblanden wird die Kriegs-Verwaltungs-Kammer
bei den Aushebungen die Quote besonders bestim-
men, welche derselbe zu der Ergänzung der Armee
zu stellen hat.
6. 43e.
Zur Uncersuchung wird ein Milicaicarzt com-
mandirt, welcher diese Leute in drei Klassen zu
cheilen hat:
a) in die erste Klasse werden die vollkommen
gesunden Individuen locirt;
b) in die zweite Klasse werden diejenigen Leute
aufgenommen, welche zwar nicht für voll-
kommen gesund, doch aber auch niche als
unbezweifelt untüchtig anzusehen sind;
IC) die dritte Klasse umfaße diejenigen Mann-
schaften, welche ganz offenbar und ohne
Zweifel zum Milirairdienste für immer un-
ruchtig sind.
Die sub c genannten Leute hat der Arzée, un-
ter Beisügung des Befundscheines über ihre gänz-
liche Unrüchtigkeit, an den Bezirks-Amts-Haupe-
mann zu verweisen, und von dem leßteren sind
die nöthigen Bemerkungen auf ihre Geburks= oder
Gestell-Scheine zu bringen, dagegen werden die
Individuen der ersten und zweiten Klasse, bis zur
Aushebung selbst, in der I. 69. und 7 C. ange-
ordneten Controle gehalten.
Der Militairarze hat die über jene Visiearion
aufzunehmenden Prokocolle zur Kriegs-Verwal=
tungs-Kammer einzureichen.