Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Cap. V. 
Von der Bestimmung der zu stellenden 
Mannschaftsquoten. 
6. 43. 
Für jeden Rekeutirungsbezirk in den alten 
Ecblanden wird die Kriegs-Verwaltungs-Kammer 
bei den Aushebungen die Quote besonders bestim- 
men, welche derselbe zu der Ergänzung der Armee 
zu stellen hat. 
6. 43e. 
Zur Uncersuchung wird ein Milicaicarzt com- 
mandirt, welcher diese Leute in drei Klassen zu 
cheilen hat: 
a) in die erste Klasse werden die vollkommen 
gesunden Individuen locirt; 
b) in die zweite Klasse werden diejenigen Leute 
aufgenommen, welche zwar nicht für voll- 
kommen gesund, doch aber auch niche als 
unbezweifelt untüchtig anzusehen sind; 
IC) die dritte Klasse umfaße diejenigen Mann- 
schaften, welche ganz offenbar und ohne 
Zweifel zum Milirairdienste für immer un- 
ruchtig sind. 
Die sub c genannten Leute hat der Arzée, un- 
ter Beisügung des Befundscheines über ihre gänz- 
liche Unrüchtigkeit, an den Bezirks-Amts-Haupe- 
mann zu verweisen, und von dem leßteren sind 
die nöthigen Bemerkungen auf ihre Geburks= oder 
Gestell-Scheine zu bringen, dagegen werden die 
Individuen der ersten und zweiten Klasse, bis zur 
Aushebung selbst, in der I. 69. und 7 C. ange- 
ordneten Controle gehalten. 
Der Militairarze hat die über jene Visiearion 
aufzunehmenden Prokocolle zur Kriegs-Verwal= 
tungs-Kammer einzureichen.
	        
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