Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(183) 
6. 45. 
Für die Oberlausib wird diese Quote auf die 
gesammte Provinz durch die Kriegs-Verwaltungs- 
Kammer ausgeworfen werden. 
C. 46. 
Die Bestimmung dieser Quoken wird auf den 
Grund des Gesammrbedarfs an Ergänzungsmann- 
schaften für die Armee, und nach Maßgabe der 
Anzahl der, in jedem Rekrutirungsbezirke, und 
resp. in der Oberlausiz, im vorhergegangenen 
Jahre aufgezeichnet gewesenen; neunzehnjährigen 
Mannschafeen geschehen. 
47. 
Hierbei werden die auf den §. 10. gedach- 
ten Anstalten verzeichneten Zöglinge, so wie die 
wegen des Bergbaues ad F. S8. füc befreit zu 
achtenden Individuen außer Ansatz kommen. Eine 
weitere Rücksicht auf die üUbrigen Befreiungen, 
oder auf die sonstigen Umstande, welche die Un- 
zulässigkeit zum Militairdienste mie sich bringen, 
findet bei Bestimmung der Quoten nicht State. 
Abänderung. 
S. 46. 
Die Bestimmung dieser Quoten wird auf den 
Grund des Gesammtbedarfs an Ergänzungsmann- 
schaften für die Armee, und nach Maßgabe der 
Anzahl der, in jedem Rekrucirungsbezirke, und 
resp. in der Oberlausitz, am 1 5ten Februar auf- 
gezeichneten Mannschaften, jedoch mir den im fol- 
genden Paragraphen enthalrenen Beschränkungen 
geschehen. 
Abänderung. 
. 47 
Hierbei werden die, auf den I. 10. gedach- 
ten Anstalten verzeichneten Zöglinge, so wie die 
wegen des Bergbaues all S. S. b. für befreit zu 
achtenden Individuen, und die nach F. 43. e. von- 
dem unctersuchenden Miliralrarzte für gänzlich und 
unbezweifelt untüchtig erklärten Mannschaften au- 
ßer Ansatz gelassen. Eine weitere Rücksicht auf 
die übrigen Befreiungen, oder auf die sonstigen 
Umstände, welche die Unzulässigkeit zum Militair= 
dienste mit sich bringen, sindet bei Bestimmung 
der Quoten nicht Start, jedoch werden hierbei die 
im Iisten Zusaße zu F. 3. gedachten Freiwilligen 
und die nachgestellten Rekcuten den Bezirken in 
Anrechnung gebracht werden.
	        
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