(183)
6. 45.
Für die Oberlausib wird diese Quote auf die
gesammte Provinz durch die Kriegs-Verwaltungs-
Kammer ausgeworfen werden.
C. 46.
Die Bestimmung dieser Quoken wird auf den
Grund des Gesammrbedarfs an Ergänzungsmann-
schaften für die Armee, und nach Maßgabe der
Anzahl der, in jedem Rekrutirungsbezirke, und
resp. in der Oberlausiz, im vorhergegangenen
Jahre aufgezeichnet gewesenen; neunzehnjährigen
Mannschafeen geschehen.
47.
Hierbei werden die auf den §. 10. gedach-
ten Anstalten verzeichneten Zöglinge, so wie die
wegen des Bergbaues ad F. S8. füc befreit zu
achtenden Individuen außer Ansatz kommen. Eine
weitere Rücksicht auf die üUbrigen Befreiungen,
oder auf die sonstigen Umstande, welche die Un-
zulässigkeit zum Militairdienste mie sich bringen,
findet bei Bestimmung der Quoten nicht State.
Abänderung.
S. 46.
Die Bestimmung dieser Quoten wird auf den
Grund des Gesammtbedarfs an Ergänzungsmann-
schaften für die Armee, und nach Maßgabe der
Anzahl der, in jedem Rekrucirungsbezirke, und
resp. in der Oberlausitz, am 1 5ten Februar auf-
gezeichneten Mannschaften, jedoch mir den im fol-
genden Paragraphen enthalrenen Beschränkungen
geschehen.
Abänderung.
. 47
Hierbei werden die, auf den I. 10. gedach-
ten Anstalten verzeichneten Zöglinge, so wie die
wegen des Bergbaues all S. S. b. für befreit zu
achtenden Individuen, und die nach F. 43. e. von-
dem unctersuchenden Miliralrarzte für gänzlich und
unbezweifelt untüchtig erklärten Mannschaften au-
ßer Ansatz gelassen. Eine weitere Rücksicht auf
die übrigen Befreiungen, oder auf die sonstigen
Umstände, welche die Unzulässigkeit zum Militair=
dienste mit sich bringen, sindet bei Bestimmung
der Quoten nicht Start, jedoch werden hierbei die
im Iisten Zusaße zu F. 3. gedachten Freiwilligen
und die nachgestellten Rekcuten den Bezirken in
Anrechnung gebracht werden.