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Cap. VI.
Von dem Verfahren bei dem Aushebungs-
geschäfte selbst.
A. Von dem Zusammenereten der Re-
krutirungscommissionen und von der
persönlichen Einberufung der
Mannschaften.
K. 48.
Durch die Kriegs-Verwalkungs-Kammer wird
für jeden Rekeutirungsbezirk der Zeitpunke be-
stimme werden, wenn die Aushebung ihren An-
fang nehmen soll.
§. 40.
Der Amtshauptmann des Bezirks hat bier-
nach die Rekrurirungscommission zusammen zu be-
rufen, und es bleibt dessen Ermessen überlassen,
die diesfallsiigen Expeditionen in den verschiedenen
Aemtern seines Bezirks vorzunehmen.
C. 50.
Zugleich sind die aufgezeichneken zwanzigjähri-
gen jungen Mannschaften der verschiedenen Orte, die
zur zweiten Haupceklasse gehörigen jedoch nach den
G. 11. angeordneten Bestimmungen, unter Feststel=
lung der Tage, persönlich vor die Rekrutirungscom-
mission zu berufen, und es muß aus jedem Orte
wenigstens eine Gerichtsperson dabei mit gegen-
wärtig seyn. «
B. Von der Pruͤfung der Listen.
ß. 51.
Die Commission hat zuvoͤrderst die Listen der
Localobrigkeiten uͤber die zwanzigjährigen Mann-
schaften zu pruͤfen, und dabei hauptsaͤchlich die Li-
sten uͤber die im verwichenen Jahre als neunzehn—
Abänderung.
V. 48.
Durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird
für jeden Rekrutirungsbezirk der Zeitpunkt be-
stimme werden, wenn die Aushebung beendigt
seyn muß,
Erläuterung.
Die zar zweiten Hauptklasse gehbrigen jun-
gen Mannschaften sind, so lange sie in diese Klasse,
nach den Bestimmungen des §. 10. 11. und 12.
gebören, von der persönlichen Gestellung zu ent-
binden.
Abänderung.
. 51.
Die Commission hat zuvörderst die Listen der
Localobrigkeiten über die am Öten November auf-
gezeichneten Mannschaften zu prüsen, und dabei
hauptsächlich die Listen der am 15ten Februar