Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(194) 
neten persoͤnlichen Gestellung ausbleiben, und sich 
über ihre Abwesenheic nicht vollständig rechtferti- 
gen sollten, sind, sobald deren Aufenthale be- 
kannt, entweder, wenn der Aufenthaltsort im 
Inlande ist, mittelst sosortiger Requisition an 
die betreffenden Obrigkeiten, einzuziehen, oder, 
wenn deren Aufenthalt auswärtig in solchen tän- 
dern ist, mie welchen ein auf die Auslieferung 
der Militairpflichtigen sich erstreckendes Cartel 
bestehe, daselbst conventlonsmäßig zu reclamiren. 
. 73. 
Ist dagegen der Aufenchaltsort solcher Mann- 
schaften unbekannt, so sind selbige durch öffenc- 
liche Blätter der hiesigen und benachbarten kande, 
mie Einräumung einer doppelten Sachsischen 
Frist, zur persönlichen Gestellung vorzuladen, und 
im Falle des Außenbleibens, nach Verlauf dieser 
Frist, mit Steckbriefen zu verfolgen. 
. 74. 
Alle zwanzlgjährige Mannschafeen, welche 
sich der angeordneten Anmeldung und persönli- 
chen Gestellung, durch Auscrecen oder auf an- 
dere Weise, zur Ungebühr encziehen, sollen, so- 
bald sie zu erlangen sind, aufgegriffen, dem be- 
creffenden Ameshauptmanne überliefert, und, 
wenn sie einen ausreichenden Grund ihrer Abwe- 
senheit niche auszuweisen vermögen, bei befunde- 
ner Diensttuͤchtigkeit, ohne Rücksiche auf diejeni- 
gen Ausnahmen von der Millitairpflichtigkeie, 
welche ihnen, wenn sie sich zur rechten Zeit ge- 
stelle hätten, nach dem gegenwärtigen Rekrutir- 
ungegesehße zu statten gekommen seyn würden, an 
das nächste Regiment abgegeben und daselbst 
nicht allein sofort zum Kriegsdienste verpflichter 
werden, sondern auch zu einer zwolsjährigen 
Dienstzeie verbunden seyn. Ein in dieser Ark 
gemache worden, dürfen sich bis zu leßterem, 
ohne ausdrückliche Zustimmung der tocalbehör- 
den, welche die Aufzelchnung besorgeen, nicht aus 
ihrem Wohnorte und, ohne Genehmigung des 
Amtshauptmanns, niche aus dem Rekrutirungs- 
bezirke entfernen, sie kommen aber jedenfalls in 
demjenigen Bezirke zur Uncersuchung oder Aus- 
bebung, in welchem sie am Gten November auf- 
gezeichnet worden sind. 
6. 71. 
Deejenigen Mannschaften, welche sich zu den 
beiden Anmeldungsterminen, den 1 5tcn Februar 
und Sten November, bei der ktocalbehörde ihres 
Aufenthalcsorts anzumelden, oder, bei dem ih- 
nen am ersten Anmeldungskermine bekannce ge- 
machten Gestellungstage, zur ersten, nach I. 45.5 
und 43.c angeordneten, ärztlichen Untersuchung 
einzusinden unterlassen, ohne sich über die Ab- 
haltungsgründe vollständig rechtfertigen zu kön- 
nen, sind für jedes dieser Ungebührnisse mic ache 
Togen Gesängniß, oder mit verhältnißmäßiger 
Handarbeit zu bestrafen. 
Dlejenigen, die sich der oberwähnten ersten 
arztlichen Uncersuchung enczogen, sind überdies 
nach ihrer Wiedererlangung an einen Regiments- 
arzt zu senden, durch denselben nachträglich zu 
unkersuchen, und haben die dadurch auflaufenden 
Kosten aus ibren eigenen Mitteln zu bestreiten. 
6. 72. 
Die Gerichesobrigkelten hHaben solche, 9.71. 
erwähnte Mannschaften, in sofern sie im In- 
lande sind, durch sofortige Requisition einzuzie- 
ben. Sind sie im Auslande, und zwar in tän- 
dern, mic welchen ein, auf die Auslieferung der 
Militairpflichtigen sich erstreckendes, Cartel besteht,
	        
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