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nach seiner Wiedererlangung zum Milicair abge
gebener Ausgetretener soll, wenn vorher ein an-
derer Mann für ihn schon wirklich eingestellt wor-
den, der nächsten Quote des Bezirks zu Guce
gerechnee werden.
. 75.
Die §. 74. gedachten Mannschaften, welche,
nach ihrer Wiedererlangung, bei der Untersuchung
zum Dienste untüchtig befunden werden, sind,
wenn sie nur die 9. 29. vorgeschriebene Anmel-
dung unterlassen haben, mit acht Tagen Ge-
fängniß, wenn sie aber ausgetreten gewesen, mie
vier Wochen Gefängniß, oder mit verhäleniß
maßiger Handarbeit zu bestrafen.
6. 76.
Für jeden hiernach aufgegriffenen und verhaf-
keten Ausgetrecenen sollen übrigens von dem
Amtshauptmanne, an welchen ein solcher abgege-
ben wird, fünf Thaler, auf Rechnung des
Krlegs-Zahl-Amtes, verabreicht werden.
S. 77.
Nächstdem soll jeder ausgetretene zwanzig-
jährige Mann, nach Verfluß eines, von dem
Tage an, wo derselbe sich persönlich ad g. 50.
und §. 56. zur Aushebung stellen sollen, gerech-
neten gemeinen Jahres, im Bezug auf sein Ver-
mögen, für kodt geachtet und das sämmtliche ihm
zugehörige, oder immittelst ihm anfallende Ver-
möögen unter gerichtliche Verwalcung gestellt, nach
Ablauf von zehen Jahren aber Cinfofern der
Ausgetretene früher nicht wirklich mic Tode ab-
geht, und solchenfalls die Verabfolgung eher er-
folgen mag,) den nächsten Verwandten oder Che-
gatten des Ausgetretenen, nach der Intestat-
erbfolge, ausgeantwortet werden; bis dahin aber
so ollen sie daselbst conventionsmäßig reclamirt
werden.
Ist dagegen der Aufenehalt solcher Mann-
schafeen, welche sich bei der ersten Anmeldung
am 15ten Februar, und bei der darauf erfolgten
vorläufigen ärzrlichen Untersuchung nicht gestellt
baben, unbekannt, so sind selbige durch öffent-
liche Blätter der hlesigen und benachbarken tande,
mit Einräumung einer doppelten Sschsischen
Frist, zur persönlichen Gestellung vorzuladen.
2 73.
Alle Diejenigen, welche sich an den Gestel-
lungsterminen zur Aushebung vor der Rekruti-
rungscommission niche stellen, und über die Grün-
de ihrer Abwesenheit sich nicht binreichend aus-
weisen können, sie mögen sich nun im In- oder
Auslande befinden, sind als Ausgekretene anzu-
sehen und sollen, sobald sie zu erlangen sind, auf-
gegriffen, sosort zum Militairdienste verpflichtet
werden und zu einer zwölfjährigen Dienst-
zeit verbunden seyn.
Durch diese wissenrliche Cneziehung ihrer
Milikairpflichtigkelt machen sie sich aller, ihnen
sonst zu statten kommenden Befreiungsgründe ver-
lustig, und können auch vor Ende ihrer Dienst-
zeit, aus den §. 8. angeführten Gründen, auf
Verabschiedung keinen Anspruch machen.
Im Fall sie zum Milicairdienste untüchtig
befunden werden, sind sie mie vier Wochen Ge-
fängniß, oder verhältnißmäßlger Handarbeit zu
bestrafen.
G. 71.
Ist der Aufenchale solcher Mannschaften un-
bekannt, so sind selbige ohne Welteres mit Seeck.
briefen zu verfolgen.
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