Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(195 ) 
nach seiner Wiedererlangung zum Milicair abge 
gebener Ausgetretener soll, wenn vorher ein an- 
derer Mann für ihn schon wirklich eingestellt wor- 
den, der nächsten Quote des Bezirks zu Guce 
gerechnee werden. 
. 75. 
Die §. 74. gedachten Mannschaften, welche, 
nach ihrer Wiedererlangung, bei der Untersuchung 
zum Dienste untüchtig befunden werden, sind, 
wenn sie nur die 9. 29. vorgeschriebene Anmel- 
dung unterlassen haben, mit acht Tagen Ge- 
fängniß, wenn sie aber ausgetreten gewesen, mie 
vier Wochen Gefängniß, oder mit verhäleniß 
maßiger Handarbeit zu bestrafen. 
6. 76. 
Für jeden hiernach aufgegriffenen und verhaf- 
keten Ausgetrecenen sollen übrigens von dem 
Amtshauptmanne, an welchen ein solcher abgege- 
ben wird, fünf Thaler, auf Rechnung des 
Krlegs-Zahl-Amtes, verabreicht werden. 
S. 77. 
Nächstdem soll jeder ausgetretene zwanzig- 
jährige Mann, nach Verfluß eines, von dem 
Tage an, wo derselbe sich persönlich ad g. 50. 
und §. 56. zur Aushebung stellen sollen, gerech- 
neten gemeinen Jahres, im Bezug auf sein Ver- 
mögen, für kodt geachtet und das sämmtliche ihm 
zugehörige, oder immittelst ihm anfallende Ver- 
möögen unter gerichtliche Verwalcung gestellt, nach 
Ablauf von zehen Jahren aber Cinfofern der 
Ausgetretene früher nicht wirklich mic Tode ab- 
geht, und solchenfalls die Verabfolgung eher er- 
folgen mag,) den nächsten Verwandten oder Che- 
gatten des Ausgetretenen, nach der Intestat- 
erbfolge, ausgeantwortet werden; bis dahin aber 
so ollen sie daselbst conventionsmäßig reclamirt 
werden. 
Ist dagegen der Aufenehalt solcher Mann- 
schafeen, welche sich bei der ersten Anmeldung 
am 15ten Februar, und bei der darauf erfolgten 
vorläufigen ärzrlichen Untersuchung nicht gestellt 
baben, unbekannt, so sind selbige durch öffent- 
liche Blätter der hlesigen und benachbarken tande, 
mit Einräumung einer doppelten Sschsischen 
Frist, zur persönlichen Gestellung vorzuladen. 
2 73. 
Alle Diejenigen, welche sich an den Gestel- 
lungsterminen zur Aushebung vor der Rekruti- 
rungscommission niche stellen, und über die Grün- 
de ihrer Abwesenheit sich nicht binreichend aus- 
weisen können, sie mögen sich nun im In- oder 
Auslande befinden, sind als Ausgekretene anzu- 
sehen und sollen, sobald sie zu erlangen sind, auf- 
gegriffen, sosort zum Militairdienste verpflichtet 
werden und zu einer zwölfjährigen Dienst- 
zeit verbunden seyn. 
Durch diese wissenrliche Cneziehung ihrer 
Milikairpflichtigkelt machen sie sich aller, ihnen 
sonst zu statten kommenden Befreiungsgründe ver- 
lustig, und können auch vor Ende ihrer Dienst- 
zeit, aus den §. 8. angeführten Gründen, auf 
Verabschiedung keinen Anspruch machen. 
Im Fall sie zum Milicairdienste untüchtig 
befunden werden, sind sie mie vier Wochen Ge- 
fängniß, oder verhältnißmäßlger Handarbeit zu 
bestrafen. 
G. 71. 
Ist der Aufenchale solcher Mannschaften un- 
bekannt, so sind selbige ohne Welteres mit Seeck. 
briefen zu verfolgen. 
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