V dieselben duͤrfen nur die von ihnen
selbst gefertigten Gegenstände auf Märk-
ten, oder sonst, verkaufen und den
Hausirhandel lediglich, in Gemäßheie
der dieserhalb bestehenden gesetlichen
Vorschriften, betreiben;
) ohne besondere obrigkeitliche Erlaub-
niß ist denselben alle Gast und Schank-=
Wirthschaft untersagt.
d) Die ad c. gedachten Mannschafeen sollen
20
ferner von der Entrichtung der Personen-
steuer befreit seyn.
L. 93.
½
Abänderung.
C. 93.
B. Für die Mannschafeen, welche nach
sechzehen Jahren entlassen worden.
a) Sämmtliche Mannschaften, welche, nach Vol-
B. Für die Mannschaften, welche nach
sechzehen Jahren entlassen worden.
a) Sämmtliche Mannschaften, welche, nach Vol-
lendung der achtjährigen gesehlichen Dienstgeir,
freiwillig im Milicoirdienste geblieben und
sechzeben Jahre gedient haben, sollen nicht
nur alle 0. 92. sub a. b. c. und d. gedach-
ten Befrelungen ebenfalls genießen, sondern
es ist idnen auch, auf ihr Ansuchen, das Bür-
ger= und Meister-Recht unenegeldlich, jedoch
nur an dem Wohnorte, welchen sie nach der
Verabschiedung gewählc haben, zu ertheilen.
Die Fertigung eines Meisterstückes liegt ihnen
jedoch jedesmal ob.
b) Die nach einer sechzehnjährigen Dienstzeie
entlassenen Mannschaften haben demncchst auf
so lange, als sie unangesessen sind, die Be-
freiung von allen persönlichen Commurlei-
stungen, mit Inbegriff der tocal-Quatember-=
Belträge, so wie in der Oberlausitz die Be-
freiung von den Gewerb- Scteuer-Beiträ-
lendung der achrtjährigen gesetlichen Dienstzeic,
freiwillig im Mllitairdienste geblieben und
sechzehen Jahre, wobei ihnen die Cam-
pagnenjahre doppelc angerechnet werden, ge-
dient haben, sollen nicht nur alle 9. 92. sub
a. b. c. und d. gedachten Befreiungen eben-
falls genießen, sondern es ist ihnen auch, auf
ibr Ansuchen, das Bürger- und Meister-Recht
unentgeldlich, jedoch hur an dem Wohnorte,
welchen sie nach der Verabschiedung gewähle
baben, zu ertheilen. Dle Fertigung eines
Meisterstückes liegt ihnen jedoch jedesmal ob.
b) Die nach einer solchen sechzehnjährigen
Dienstzeit entlassenen Mannschaften baben dem-
nächst auf so lange, als sie unangesessen sind,
die Befreiung von allen persönlichen Commun-
leistungen, mit Inbegriff der local-Quatem-
ber-Beiträge, so wie in der Oberlausitz die
Befreiung von den Gewerb-Steuer-Beiträ-