Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

V dieselben duͤrfen nur die von ihnen 
selbst gefertigten Gegenstände auf Märk- 
ten, oder sonst, verkaufen und den 
Hausirhandel lediglich, in Gemäßheie 
der dieserhalb bestehenden gesetlichen 
Vorschriften, betreiben; 
) ohne besondere obrigkeitliche Erlaub- 
niß ist denselben alle Gast und Schank-= 
Wirthschaft untersagt. 
d) Die ad c. gedachten Mannschafeen sollen 
20 
ferner von der Entrichtung der Personen- 
steuer befreit seyn. 
L. 93. 
½ 
Abänderung. 
C. 93. 
B. Für die Mannschafeen, welche nach 
sechzehen Jahren entlassen worden. 
a) Sämmtliche Mannschaften, welche, nach Vol- 
B. Für die Mannschaften, welche nach 
sechzehen Jahren entlassen worden. 
a) Sämmtliche Mannschaften, welche, nach Vol- 
lendung der achtjährigen gesehlichen Dienstgeir, 
freiwillig im Milicoirdienste geblieben und 
sechzeben Jahre gedient haben, sollen nicht 
nur alle 0. 92. sub a. b. c. und d. gedach- 
ten Befrelungen ebenfalls genießen, sondern 
es ist idnen auch, auf ihr Ansuchen, das Bür- 
ger= und Meister-Recht unenegeldlich, jedoch 
nur an dem Wohnorte, welchen sie nach der 
Verabschiedung gewählc haben, zu ertheilen. 
Die Fertigung eines Meisterstückes liegt ihnen 
jedoch jedesmal ob. 
b) Die nach einer sechzehnjährigen Dienstzeie 
entlassenen Mannschaften haben demncchst auf 
so lange, als sie unangesessen sind, die Be- 
freiung von allen persönlichen Commurlei- 
stungen, mit Inbegriff der tocal-Quatember-= 
Belträge, so wie in der Oberlausitz die Be- 
freiung von den Gewerb- Scteuer-Beiträ- 
lendung der achrtjährigen gesetlichen Dienstzeic, 
freiwillig im Mllitairdienste geblieben und 
sechzehen Jahre, wobei ihnen die Cam- 
pagnenjahre doppelc angerechnet werden, ge- 
dient haben, sollen nicht nur alle 9. 92. sub 
a. b. c. und d. gedachten Befreiungen eben- 
falls genießen, sondern es ist ihnen auch, auf 
ibr Ansuchen, das Bürger- und Meister-Recht 
unentgeldlich, jedoch hur an dem Wohnorte, 
welchen sie nach der Verabschiedung gewähle 
baben, zu ertheilen. Dle Fertigung eines 
Meisterstückes liegt ihnen jedoch jedesmal ob. 
b) Die nach einer solchen sechzehnjährigen 
Dienstzeit entlassenen Mannschaften baben dem- 
nächst auf so lange, als sie unangesessen sind, 
die Befreiung von allen persönlichen Commun- 
leistungen, mit Inbegriff der local-Quatem- 
ber-Beiträge, so wie in der Oberlausitz die 
Befreiung von den Gewerb-Steuer-Beiträ-
	        
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