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D. unterzeichnete Königlich Sächsische Cabinets-Minister und Staaks-Secrekair erklärk
bierdurch, in Gemäßheic der von Sr. Königlichen Majestät ihm ertheilten Ermächtigung:
Nachdem von der Königlich Preußischen Regierung die Zusicherung gescheben ist,
deß das Verboc wider den Büchernachdruck, so wie solches in dem Preußischen
Staate bereits zum Schuß der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach den
in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen bestehe, auch auf die Schrifesteller
und Verleger des Königreichs Sachsen Anwendung finden und mithin jeder durch
Nachdruck, oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen leßtere nach denselben
gesetzlichen Vorschriften beureheilt und geahndet werden solle, als handele es sich
von beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern der Preußischen Monarchie selbst;
So wird Koniglich Sächsischer Seits verbindlich zugesagtk,
daß die im Königreiche Sachsen bestehenden gesetzlichen Vorschriften wider den
Büchernachdruck und dessen Verbreicung, mit Vorbehalé der weitern Sicherstellung,
welche, in Folge des 1 Sten Artikels der Deutschen Bundesacke, die Rechte der
Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck,, durch die daselbst verbei-
ßenen gleichförmigen Maßregeln zu erwarten haben, in ganz gleichem Maße, zum
Schuße der Schriftsteller und Verleger der Königlich Preußtschen Seaaten, so
lange die jetze im Wesentlichen stattsindende Uibereinstimmung der beiderseitigen
Gesetzgebungen gegen den Büchernachdruck bestehen wird, zur Anwendung gebrache
werden sollen, als wäre von betheiligten Königlich Sächsischen Unterthanen die
Rede, und ohne daß es deshalb besonderer Privilegien wider den Nachdruck bedürfe.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem Ké-
niglich Preußischen Allnisterio vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch
öffentliche Bekanntmachung in dem hiesigen Königreiche Krafe und Wirksamkeit erhalten.
Dresden, den 3ten November 1827.
(gzez.) Graf von Einsiedel.