Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(∆ 21 ) 
ñ. 34. 
Katholische Kirchen- und Schul-Gebaͤude, katholische Gottesaͤcker und die zur Zeit der Gerichtsbarkeit. 
Publication gegenwaͤrtigen Mandates vorhandenen katholischen Hospitaͤler, mit den etwa dazu degltatbollsch 
gehörigen Grundstücken, sollen der Realgerichesbarkeit des katholisch-geistlichen Consistorii sisrori über die 
unbedinge unterwiesen seyn. In Ansehung der zu neuen, etwa künstig für Kacholiken er= iu celigiösen 
richteten milden Stiftungen gehörenden Grundstücke aber ist die Zuständigkeit der Realge- e - 
richrsbarkeit von der jedesmaligen besonderen Verleihung abhängig. Grundfstuͤcke. 
. 35. 
Auch sind diesem Consistorio alle zu religlösen und milden Zwecken bei den katholischen Gerichtsbarkeit 
Gemeinden bestimmte Gegenstaͤnde, als: Stiftungen fuͤr Kirchen zu Messen, Schulen und beselen n 
Hospitälern, auch Begräbmß= und Armen= Sciftungen für katholische Glaubensgenossen, tungen. 
und die darauf Bezug habenden Angelegenheiten uncerworfen. 
G. 36. 
Ein kirchliches Asylrecht findee in hiesigen Landen nicht Statt. Von ben Asyl- 
rechte. 
. 37. Was für Ehe 
"Q k% . % u - 
In Ehe- und Sponsalien-Sachen tritt die Competenz des katholisch-geistlichen Con- u. Sponsalien= 
sistorii ein, wenn der Beklagte katholisch ist. Sachen vor das 
katholisch-geisi- 
6. 38. liche Consistori- 
um gehoͤren. 
Der sonst geltende Grundsatz, daß die Ehefrau dem Gerichtsstande ihres Ehemannes Fortsetzung. 
zu folgen habe, findet hierbei keine Anwendung. 
G. 39. 
Bei Sponsalienklagen, wenn die Verlobten verschiedenen Religionsbekenntnisses sind, Fortsetzung. 
soll in der Regel diejenige Parthei, welche von dem in Frage stehenden Ehegeloͤbnisse zurück- 
treten will, als Beklagte angesehen werden; wenn aber beide Theile zuruͤcktreten wollen, 
und die Aufloͤsung des Geloͤbnisses verlangen, letztere vor den geistlichen Richter der Braut 
gehoͤren. 
" 4. 
Wenn in einer vor dem katholisch-geistlichen Gerichte anhängig wordenen Sponsalien= Fortsetzung. 
Klag-Sache die Klägerin den Eheanspruch fallen läßt, so soll der Proceß demohngeachter 
bei sorbanem Gerichte von ihr im übrigen fortgestelle, und daselbst in gleicher Weise, wie 
solches den prokestantischen Consistorien gestattet worden, über den Alimentations- und Do- 
tations-Punkt rechtsverbindlich entschieden werden können. 
Gesetzsammlung 1827. (4 )
	        
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