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Wird an Orten, wo kein öffenrlich angestelleer katholischer Geistlicher ist, die Taufe Von der Taufe
eines in der katholischen Confession künftig zu erziehenden Kindes, auf Verlangen der Ael- kothoüscheriu-
tern, von dem evangelischen Pfarrer verrichtet, so sind diesem dafür die gewöhnlichen Gesgelische Geistli—
che.
buͤhren zu entrichten.
# 57.
Verrichtet sie dagegen ein benachbarter katholischer Geistlicher, so ist die erfolgte und Von der Taufe
mit officiellen Zeugnissen zu belegende Handlung dem evangelischen Pfarrer des Ortes, wo sücher b Kider
die Aeltern ihren Aufenthalt haben, zur Eintragung in das Kirchenbuch des Kirchspiels, harte kathelische
gegen die Gebühr, anzuzeigen. Geikliche.
. 58.
Im Betreff des Schulunterrichtes sind an Orten, wo es sowohl katholische, als evan= VondemSchul-
gelische Schulen giebe, die Kinder katholischer Aeltern durchaus an jene, die Kinder evange- unternichte der
lischer Aeltern aber eben so an diese zu verweisen. Unter keinem Vorwande dürfen an solchen zan, o erfothe-
Occen Kinder katholischer Aeltern in die evangelische Schule, und die Kinder evangelischer lische Schulen
Neltern in kacholische Schulen aufgenommen werden. ziebt.
S. 59.
Nur in Hinsicht der gelehrten Schulen soll hierin eine Ausnahme State finden, und Ausnahme da-
auch den Kindern verschiedener Confession, nach erhaltener Genehmigung der Schulvorsteher, von in Rücksicht
" de Besuches ge-
verstattec seyn, als Ertraner an dem Unterrichte in Sprachen und Wissenschaften Theil zu lehrter Schulen-
nehmen.
6. 60.
An denjenigen Orten, wo keine katholische Schule vorhanden ist, sollen die daselbst le= Von dem Besu-
benden Katholiken ihre Kinder in die protestantische Ortsschule zu schicken, zwar niche ver-che orotestanti-
bunden seyn, ihnen jedoch freistehen, gegen Entrichtung des Schulgeldes, sie an dem darin ser Schulenon
zu empfangenden Unterrichte, nur den Religionsunterricht ausgenommen, Theil nehmen zu irrris: !
lassen. ben.
6. 61. 6
. . « Z„ Von der ander-
Wemn bei gemischten Ehen der evangelische Theil gegen seinen katholischen Ehegatten weiten Verehe-
vor dem karholischen Cousistorio eine Scheidungsklage angestellt hat, und von dieser Be- gs, vertber
atholi-
börde in Fällen, wo, nach den Principien des evangelischen Ehereches, die gänzliche Schei= schen Conien-