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16 vicht gia dung Statt haben konnte, den Grundsaͤtzen der katholischen Kirche gemaͤß, nur auf lebens—
nen evangeli- längliche Separation erkannt worden ist; so mag dem in dieser Weise geschiedenen evange-
schen Ehegatten. lischen Ehegacten die Schließung einer anderweiten Ehe von dem evangelischen Bezirks-
Consistorio, in so fern dieses seiner Seits keinen Anstand dabei findek, gestattet werden.
Einem von ei- S. 62.
nem evangeli-
(,ien ergafte Den katholischen Glaubensgenossen aber ist die Verehelichung mit geschiedenen Ehe-
belliensnente gatten evangelischen Bekenntnisses, so lange der andere geschiedene Ehegatte lebt, nicht
anderweite Ver= gestartet, und sie mögen daher weder von karholischen, noch von evangelischen Pfarrern
ehelichung, so in den hiesigen Landen mit einander verlobet, aufgeboten, oder copulirt werden.
lange der andere
Ehegatte noch
lebt, nicht zu. . 63.
Von der Beer- Die Beerdigung verstorbener römisch-katholischer Glaubensgenossen bleibe an den Or-
. athote tn wo deren Gemeinde einen eigenen Geistlichen und einen eigenen Begraͤbnißplatz hat,
genossen. ediglich der Veranstaltung ihrer geistlichen Behörde überlassen. Außerhalb solcher Orce
aber bewendet es bei der unterm 51ten Juli 1811. ) an die erbländischen geistlichen
Behorden erlassenen Generalverordnung, mit der Erläuterung, daß, im Falle des stillen
Begräbnisses, keine Stolgebühren, sondern nur die Kosten des Begräbnißplatzes und der
Grube zu bezahlen sind.
2 64.—
Von den Kr- Die Kirchenbücher der römisch-katholischen Gemeinden, worin alle Trauungs-, Tauf-
e s und Beerdigungs-Handlungen aufzuzeichnen sind, haben gleiche rechtsgültige Glaubwür=
meinden. digkeit, wie die Kirchenbücher der Gemeinden der andern christlichen Confessionen, sind
aber auch den ergangenen gesetlichen Vorschriften gemäß einzurichten.
6. 65.
zutebs5 Die von der evangelisch-lutherischen Kirche gegen die römisch-kacholischen Glaubens=
Zwongs-Rechte genossen sonst verfassungsmäßig ausgeübten Parochial-Zwangs-Rechte fallen für die Zu-
der evangeli= kunfe allenthalben hinweg; jedoch in Hinsicht der auf Grundstücken etwa haftenden Pa-
schen Kirchen, rochiallasten bewendet es bei der zeitherigen Verbindlichkeit.
Nach vorstehendem Mandate, welches von den obrigkeitlichen Behörden, in Gemaß-
heit des Generalis vom 1 3cen Juli 1796. und des Mandates vom 9t6en März 1818.
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*) Cod. Aug. III. Forts. Th. J. S. 146.