Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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oder wenn solches aus andern Ursachen von der Brand-Versicherungs. Deputation fuͤr unbrauch- 
bar erachtet wird, hat sie der Gerichtsherrschaft die Fertigung eines neuen Catasters aufzugeben. 
Von letzterer ist sodann das umgearbeitete Cataster in zwei gleichlautenden, nach dem 
vorgeschriebenen Schema gefertigten, Exemplarien zur Revision und Autorisation, nebst dem 
alten Cataster und dessen Nachträgen, bei der Buchhalterei einzureichen; auch sind zugleich 
Abweichungen des neuen Catasters von dem alten, welche nicht bereits durch aurorisirte Nach- 
träge dem alten Cataster einverleibe sind, in einer von der Gerichtsherrschaft vollzogenen 
Uibersicht, nach dem angefügten Schema sub Lit. C., anzuzeigen. 
4 6. 22. 
Foleen, wenn Es soll Keinem zu einigem Voreheile gereichen, der seine Gebäude verschwiegen und sich 
Geleude rer= dadurch widerrechtlich dem Beitrage entzogen hat. · 
schwicgen wor- v Z„ , « , , 
den sind. Denn Jeder ist verbunden, von der Zeit an, da er die Gebaͤude eigenthuͤmlich besaß 
und vorschriftsmäößig beizutragen verbunden gewesen, sich aber dessen durch deren Verschwei— 
gung entbrochen, sobald der Depucation von der Existenz dieser neu erbauten oder verschwie- 
genen Gebäude Nachricht zukommt, alle seitdem bei der Societät ausgeschrieben gewesenen 
Beitcäge, nach Verhältniß ihrer in der Folge übernommenen Wurzelzahl, auf einmal nachzu- 
entrichten und sollen sie hierzu ohne Nachsicht angehalten werden. 
Wäre eln solches Mitglied inmittelst abgebrannt, so hat es keine Eneschädigung zu 
erhalten, weil es nicht, nach Vorschrise des I. 56. Lu. b., sein Gebäude vierzehn Tage, 
nachdem solches gehoben worden, catastriren lassen. Es bleiben aber auch Diejenigen, wel- 
che inmittelst und vor der Catastrirung abgebranne, mit vorgedachter Nachentrichtung in 
Zakunfe verschont, weil sie durch den Verlust der Brandentschädigung füc die vernachläßigte 
und verspätigte Angabe ihrer Gebäude bereits genug gestraft sind. 
6. 23. 
gthöhung, der Einem jeden Micgliede bleibt es frei gestellt, die, nach Besinden, zu niedrig angegebene 
srelgeseaturzelzahl seiner Gebäude nach den Bestimmungen dieses Regulativs zu erhöhen. 
d. 24. 
Verantwort- Um die Mitglleder der Oberlausissschen Brand-Versicherungs= Societät gegen den Scha.- 
libtein der Gel den sicher zu stellen, der ihnen durch Verspätigung der von den Gerichtsobrigkeiten gehöri- 
criiene Gerc- gen Orts zu erstattenden Anzeigen über die gemachten Erhöhungen der Wurzelzahlen ihrer 
ten bei sichhier-Gebände erwachsen könnte, so bleiben die Obrigkeicen und Gerichte, welche sich hierunter 
netaorn Fahrlässigkeiten zu Schulden kommen lassen und die nicht wenigstens volle 14 Tage vor der 
lässgkeit. nächsten, nach der bei ihnen gemelderen Erhöhung eincrecenden Zusammenkunft der Depukta= 
tion, darüber gehörig und in vorschriftmäßiger Are Anzeige gemacht baben, verbunden, den
	        
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