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hierdurch in Schaden versetzten Uncerthanen und Interessencen mic ihrem elgenen Vermögen
zu haften und letztern den erweislichen Schaden zu ersehen. Uiberhaupt hae jeder Interessene
den Schaden, den er durch eigene Verschuldung bei entstehendem Brandunglücke und Em-
pfange keiner oder einer mindern Brandvergütung erleider, sich selbst zuzuschreiben.
Es soll aber jeder Unterrhan verbunden seyn, spätestens vier Wochen vor jeder Fusgen ! Be-
Deputations-Sitzung, die vorzunehmende Wurzelerhoͤhung bei seiner Gerichtsobrigkeit anzu— tun Senn rr-
zeigen, indem sonst die vorbemerkte Verbindlichkeit der Gerichtsbehörde zum Schadenersatz Erhöhungen.
von selbst hinwegsällt.
Erfolgt die Präsentakion der Cataster und Niüchträge nicht volle vierzehn Tage vor
der Session, so ist die Autorisirung derselben nicht eher, als bei der zunächst darauf folgenden
Deputarionsversammlung zu bewerkstelllgen.
. 25.
Es bann aber kein Socdiecätsmieglied, noch die Gerichtsobrigkeiten oder Gericheen, für Verfahren bei
sich irgend eine Abänderung in den Cakostern vornehmen und etwa die darinnen bemerkte Wur- Wurielvertu-
n . . - erungen.
zelzahl guͤltiger Weise erhöhen oder vermindern, sondern es ist, wenn desfallsige Abänderun-
gen aus irgend einem Grunde norhwendig werden, on die Deputation auf eben die Weise,
wie 0. 21. verordnet, unter Einreichung des zweiten Catastereremplars, Anzeige zu machen,
worauf die Deputation diese Abänderung selbst in die Cataster einzutragen har.
Es erlangen aber die zur Brand-Versicherungs-Deputation einzurelchenden neuen Cataster
oder Nachträge, wodurch Veränderungen angezeigt werden, lediglich durch die von der De-
putation bewirkte Aucorlsirung ihre Krast und Güleigkeit. Ein jedes Mitglied der Societäc
bat von dem Tage der Unterschrift ernannter Depukation an, die Brandhülfe in der aukorl-
sirten Maße zu empfangen und die Beiträge jedesmal nach dem Quanto, wie es am lehten
October, mit Inbegriff der eewa gemachten Veränderungen, im CoMKaster gestanden, auf das
ganze verflossene Societätsjahr zu entrichten.
S. W.
Wurzelveränderungen werden für statthaft erachtet:
a.) wenn ein Gebäude, wegen seiner Entbehrlichkeir, entweder ganz, oder zum Theil einge-Wenn Wurzel-
rissen und nicht wieder auf derselben, oder einer andern Stelle, weder einzeln, noch durch An. veränderungen
setzung und Verlängerung eines andern Gebäudes, aufgebauet wird. Zu Bescheinigung die- gestattet sind.
ser Veränderung wird, bei Dominial- und andern der Herrschaft gehörigen Gebäuden, das
schriftliche Zeugniß zwei benachbarter Rittergutsbesiter, bei allen übrigen Gebäuden ein
Zeugniß der Ortsobrigkeit, welche die Richtigkeic desselben zu vertreten hat, erfordert;
b.) wenn ein minder feuerfestes, vorher nach selnem ganzen Werthe catastrirt gewesenes
Gebäude ganz, oder zum Theil abgerissen und feuerfester aufgebauet wird, Hierbei findec in
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