Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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2. 
Bei Regulirung des jedesmaligen Ausschreibens wird die auf ein Jahr, vom isten von Jahr in 
November des einen, bis ultimo October des folgenden Jahres, an die verungluckten Mitglie- Jahr. 
der auszuzahlende Brand-Vergütungs-Summe zusammen genommen und nach demselben Ver- 
bältnisse der Bekrag auf jede Wurzelzahl, wie sie das Hauptcataster am Schlusse des Socie- 
tätsjahres darlege, berechnec und ausgeworfen. 
lhl 29. 
Die Ausschreibung dieser Beiträge wird am tandtage Elisabeth jeden Jahres auf das Zegulirung 
verflossene Jahr von den Ständen von tand und Städten regulirt. des Steueraus- 
Zu diesem Behufe bearbeitet die ständische Depukation, entweder am Schlusse der viereen schreibens. 
regularivmäßigen Sißung, oder, nach ihrem Ermessen, in besondern dazu angesetzten Con- 
ferenzen, den desfallsigen Subrepartitionsplan und legt solchen den Herren Ständen an ge- 
dachtem Landtage zur Genehmigung vor. Ist leßhkere erfolge, so wird, durch die kandesäl- 
testen und das städtische Direct#oum, der zu leistende Beitrag von jeder verzeichneken Wurzel 
auf folgendes Jahr den Societätsmitgliedern durch Circulare bekannt gemacht, und ein ge- 
wisser Tag zu dessen unfehlbarer Abentrichtung bei der Societäcscasse angesehbt, worauf 
das ganze Contingenk des Orts, gegen gehörige Quictung, auf einmal, ohne Reste, bei Ver- 
meidung der Execution, einzuliefern ist. 
G. 30. # 
Die Erhebung der Beiträge und die Auszahlung der Brand= Vergücungs-Gelder, auch Wt 
die Rechnungsführung hierüber, bleibe in der seirherigen Maße der kand-Sceuer-Erpedi- von der Land- 
übertragen. steuer Expedi- 
lion s tion besorgt. 
. 31. 
Die bei der Socletätscasse einzureichenden Quietungen genießen der Seempelfreihelt und Ausßellung 
sind von den Empfängern der Brandhülfsgelder, oder den zu deren Erhebung gehörig legitimirten dies userangen 
Personen, eigenhänbig zu unterschreiben und gerichtlich zu recognosciren. Wegen der unter Wer sur: 
Administration der Stadträthe stehenden Communal= und andern Gebäude werden die Quic. Gelder. 
tungen von dem Stadtrathe ausgestelle, durch den amtführenden Bürgermeister vollzogen 
und mit dem Ratbssiegel bedrucke. Dahingegen die wegen der Communalgebäude auf 
Dörfern auszusiellenden Quittungen von der Herrschaft und den Gerichten, und wenn es 
Kirchen= und Schul-Gebäude daselbst sind, von den zu Verwaltung des Kirchenvermögens 
bestellten Personen oder Behörden, zu vollzlehen sind.
	        
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