Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Bei Partialbränden oder Rlederreißungen der Gebäude ist die wahre Beschaffenhele 
des Schadens gleichfalls, durch zwei benachbarte Rickergutsbesier, mic Zuziehung sachverstän- 
diger und vereideter Gewerken, zu besichtigen, auch hierüber ein Zeugniß, wie hoch sich der 
erlittene Schaden, nach Verhäleniß der darauf genommenen Wurzelzahl, mie Ausschluß 
alles dabei an andern Habseligkeiten gebabten Verlustes, belaufe, bei der Depuration 
beizubringen. 
Auch ist in beiden Fällen bei Total= und Partial-Bränden die, über die Besichtigung 
des Brandschadens, aufgenommene Registratur in beglaubeer Form zur Deputation ein- 
zureichen. - 
5—41.« 
ZuBescheinigungderBrandsundNiederreißungssSchåden,siemögentotaloder,kk)beian 
partiell seyn, welche die Gebaͤude in den Landstaͤdtchen und Doͤrfern, ingleichen in den vinisen Gebäu= 
Vierstaͤdten und ihrer Mitleidenheit unterworfenen Ortschaften kreffen, wird ebenfalls ein 
resp. von der Herrschafe und Obrigkeic des Verunglückken ausgestellees Accestat zur De- 
putation erfordert, und ist demselben jedesmal die über die Besichtigung des Brandschadens 
gehaltene Registratur in beglaubter Abschrift beizufügen. 
. 42. 
Da wegen der bei Partiolbrandschäden auszumittelnden Tarxe und Berechnung des 5/ Tarsticnige- 
abgebrannten Antheils des Gebäudes, gegen dessen catastrirten Werth, Gewerken und Ge- uhten. 
richte zuzuziehen sind, so sollen die Gebühren derselben aus der Brand-Versicherungs- 
Casse der Gerichtsobrigkeit des Orks, wo die Taxirung vorgefallen, sofort gegen Qulecung 
erstattet, jedoch den Maurern und Zimmerleuten täglich mehr niche als sleben Groschen 
auf den Mann, dem Dorfrichter aber täglich fünf Groschen, und jedem der hierbei zu 
gebrauchenden zwei Gerichtsleute vier Groschen gereiche werden. 
Sollten mehrere Gewerken, als z. B. Tischler, Glaser u. s. w. zu dergleichen Wür- 
derungen von den verunglückten Societätsmitgliedern genommen, und überhaupt die Kosten 
ohne Noth vervielfältigt, oder zur Ungebühr veranlaßt werden, so findet eine Erstattung 
derselben aus der Casse nicht Statt. 
C. 43. 
In allen Fällen, wo Brand= und Niederreißungs-Schäden und andere Umstände, durch Veroflichtung 
Zeugnisse von Gewerken, bei der Brand,. Versicherungs-Deputcation bescheiniget werden der Gewerken 
müssen, sollen die Gewerken zur Besichtigung und Würderung besonders vereidet werden, 
dafern sie nicht schon überhaupt zu dergleichen Besichtigungen und Würderungen in 
Pfliche steben. 
Im leßtern Falle werden sie vor der von ihnen vorzunehmenden Handlung auf ihren 
Gesetzsammlung 182. –’W’Wmv.i
	        
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