Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Bestimmungen 
uͤber die Cata— 
strirung neuer— 
richteterGebaͤu— 
de und die Fol— 
gen des Ver— 
zugs. 
(54 ) 
sind, nach dem Ermessen der Deputarson und nach Maßgabe des folgenden Paragraphen 
Lit. e., ausgezahle werden. 
6. 55. 
Um die Erbauer neuer Gebäude zu einer zeielgern Angabe der neu errichkeken Ge- 
bäude zu veranlassen, den Begriff des im vorhergehenden Paragraphen gedachten Verzugs 
zu bestimmen und den Schaden, welcher bei einer verspäcigeen Angabe für sie entstehen 
kann, abzuwenden, wird Folgendes festgesetzt: 
a) Ein jedes Gebäude wird als vollendet angesehen, wenn es, nach dem gewöhnlichen 
Sprachgebrauche, gehoben, das heiße, wenn dessen Dachwerk aufgeseht worden. Auf 
einen weitern Ausbau oder darauf, daß es noch niche innerlich eingebaut oder bezogen 
worden und so ferner, ist keine Rücksicht zu nehmen. 
b) Der Verzug krict ein, wenn niche vierzehn Tage darauf, nachdem ein Ge- 
bäude durch Aufsetzung des Dachwerks gehoben worden, die Beschaffenheit des Gebäudes 
und die übernommene Wurzelzahl an Diejenigen, welchen die Besorgung der Catastration 
obliege, angezeige worden ist. 
c) Der Gerichtsobrigkele wird, zu Bewerkstelligung der zur Brand-Versicherungs- 
Deputation wegen neuerbauter Privakgebäude zu erstactenden Anzeigen, eine fernere, vom 
Tage der bei ihnen geschehenen Anmeldung zu rechnende, dreiwöchentliche Frist verstattet. 
d) Die Verantwortlichkei, welcher fahrlässige Gerichesobrigkeiten für den Fall unter- 
worsen werden, wenn sie die bel ihnen gemeldeten Erhöhungen der Wurzelansähe, bei 
nächster Zusammenkunfe der Brand-Versicherungs-Deputation, niche behörig angezeige 
haben, wird auch auf den Fall erstrecke, wenn sie die bel ihnen gemeldecen neuerbaucen 
Gebäude niche drei Wochen nach der bei ihnen geschehenen Anmeldung vorschriftsmäßig 
zur Brand-Versicherungs-Deputation angezeigt haben. 
e) Wenn diese Anzeigen wegen neuerbauter Gebäude, noch vor einer der vier Sitzun. 
gen der Brand-Versicherungs-Deputation, bei der Buchhalterei vorschriftsmäßig eingehen, 
so soll sodann den auf diese Weise nicht im Verzuge sich befindenden Inceressenten, wenn 
sie, in der Zwischenzeie der hiernach zu bestimmenden Vollendung der Gebäude, bis zu 
Autorisirung der Cataster oder Nachträge, abbrennen, ein solcher Beicrag, welcher sie zum 
Wiederaufbau in Scand seßt, auf obrigkeitliche und resp. sachverständige Würderung des 
Schadens, nach dem Ermessen der Depuration, bewilligk, mic reparrirt und gleichergestale, 
wie die übrigen Brand--Hülfs-Gelder, in zwel Terminen ausgezahle werden. 
) Da die Gebäudebesißer sich zu jeder Zele erhöhen können, selbige miehin in jedem 
Unterbleibungsfalle in wahrem Verzuge sind, so kann ihnen einige Entschädigung auf die
	        
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