174 Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwidlung it.
stellte einmal 20 Delretalen Johannes' XXII., bie sog. extravapantes Joannis XXII
in 14 Titel zusammen (Citirart: e. Execrabilis de praeb. III. in Extrav. Joh.
XXII: c. un. de praeb. in Ertrav. Job. XXII, (III.), und verfertigte außerdem
aus 73 anderen Dekretalen, die Zeit von Bonifacius VIII. bis Sirtus IV. (1471
bis 1484) umfassend, eine zweite, in fünf Bücher, in Wirklichkeit vier Bücher, —
beim Mangel jeder eherechtlichen Dekretale ist das vierte durch die Bemerkung Uber
IV. vacat ersetzt — abgethrilte Sammlung, die fog. Extravagantes commones
(Citirweise: c. 1 de elect. in Extrav. comm. I. 3). Beide Extravagantensammlungen
bilden leine Gefetzbücher, es kommt also hier jede Dekretale einzig und allein als
solche in Betracht. Seit jener Zeit find beide Zusammenstellungen stets in den
Ausgaben des Corpus iuris wiederholt und seit viertehalb Jahrhunderten werden sie
herkömmlich als Theile des Corpus iuris canoniel angesehen. Ueberdies hat dieses
Veriahren eine indirekte Sanktion dadurch erhalten, daß sie beide auch in die auf
Veranlassung Gregor's XIII. 1582 zu Rom herausgegebene, oifizielle Ausgabe der
kanonischen Rechtsbücher ausgenommen worden find. Letztere enthält einen von einer
Kommission von Kardinälen und anderen Gelehrten (den sog. correctores Romani)
bedeutend emendirten Text des Gratianischen Dekrets, sowie einen revidirten Tert
der Übrigen Sammlungen, und mit dieser ist, — wenn auch nicht für die Wissenschaft
— doch soweit es auf die gesetzliche Gültigkeit ankommt, der Tert des Corpus
iuris canonici offiziell und für alle Zeiten iestgestellt worden.
e) Verhältniß der einzelnen Sammlungen zu einander. Noch
heute gilt vom Standpunkt der katholischen Kirche aus das Corpus iuris canonici
als die Grundlage ihres Rechts. Ob aber ein in demfelben enthaltener Rechtssatz
von diesem Standpunkt aus hente noch ale praktisch betrachtet werden kam, das
bemißt sich nicht nur allein danach, ob ihn die spätere kirchliche Gesetzgebung —
d. h. die späteren, nicht inehr in offizielle Sammlungen gebrachten päpstlichen Konstitutionen
und die Reiorm-Konzilien, vor allem das tief einschneidende Konzil von
Trient — hat bestehen lassen, sondern es ist für die Eutscheidung dieser Frage auch
das Verhältniß der verschiedenen, in das Corpus iuris canonici ausgenommenen
Sammlungen wichtig. In dieser Beziehung gilt iede spätere als lex posterior,
welche der früheren derogirt, jedoch waltet zwischen dem Giutianischen Dekret und
den Extravagantensammlungen einerseits und den Ubrigen drei Dekretalensammlungen
onderrrseits der Unterschied ob. daß in den beiden ersten eine der Zeit nach spätere
Stelle eine temporär frühere Vorschrift derfelben Sammlungen beseitigt, während für
die drei anderen wegen ihrs Charakters als einheitlicher Gesetzbücher dieser Grundsatz
keine Anwerdung finden kumn.
Phillips, K.N., IV. 252; Schulte, K. R., I. 336; Delleelden. Beits e zur Literatur
w * ulai Gregor“ rẽ 7. Wien 171; Kerl., Die Dekretolen Wmies regor.
b. VI., Wien 1868; Dess. Lelrb. - K.N., 3. Aufl., S. u Dess. Gesch, der
K1 n 1 fl.; Sentis, Olem. P. VIII decretales. Prib. 1870.
f)Ausgaben des corpus iuris. Unter diesen sind zu nennen: 1. die
für ihre Zeit schätzenswerthe Ausgabe von J. H. Böhmer (Halle 1747, 2 Thle.),
welche aber den Fehler begangen hat, den Römischen Tert selbst (s. unter d)] zu
emendiren; 2. die von Aem. L. Richter (Leipzig 1839, 2 Thle.), welche das
vorhandene gedruckte, und ein freilich nicht erhebliches handschriftliches Material
benutzt und den Text der Römischen Ausgabe beibehalten hat, indem sie die
kritischen Bemerkungen in den mitgetheilten Apparat verweist; 3. die beste von
E. Friedberg (Leipzig 1879, 1881, 2 Thle.). Sie versucht den Text des
Dekretes mit Hülse der Handschriften in seiner ursprünglichen Gestalt wiederzugeben
und verweist die Lesarten der Römischen Ausgabe in die Anmerkungen, wogegen
für die Dekretalensammlungen der Tert der letzteren beibehalten ist, aber in dem
Apparat auf handschriktlicher Grundlage das Erforderliche Über die ursprüngliche
Gestaltung der einzelnen Sammlungen angegeben wird.