thumbs : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

174  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwidlung  it.

stellte  einmal  20  Delretalen  Johannes'  XXII.,  bie  sog.  extravapantes  Joannis  XXII
in  14  Titel  zusammen  (Citirart:  e.  Execrabilis  de  praeb.  III.  in  Extrav.  Joh.
XXII:  c.  un.  de  praeb.  in  Ertrav.  Job.  XXII,  (III.),  und  verfertigte  außerdem
aus  73  anderen  Dekretalen,  die  Zeit  von  Bonifacius  VIII.  bis  Sirtus  IV.  (1471
bis  1484)  umfassend,  eine  zweite,  in  fünf  Bücher,  in  Wirklichkeit  vier  Bücher,  —
beim  Mangel  jeder  eherechtlichen  Dekretale  ist  das  vierte  durch  die  Bemerkung  Uber
IV.  vacat  ersetzt  —  abgethrilte  Sammlung,  die  fog.  Extravagantes  commones
(Citirweise:  c.  1  de  elect.  in  Extrav.  comm.  I.  3).  Beide  Extravagantensammlungen
bilden  leine  Gefetzbücher,  es  kommt  also  hier  jede  Dekretale  einzig  und  allein  als
solche  in  Betracht.  Seit  jener  Zeit  find  beide  Zusammenstellungen  stets  in  den
Ausgaben  des  Corpus  iuris  wiederholt  und  seit  viertehalb  Jahrhunderten  werden  sie
herkömmlich  als  Theile  des  Corpus  iuris  canoniel  angesehen.  Ueberdies  hat  dieses
Veriahren  eine  indirekte  Sanktion  dadurch  erhalten,  daß  sie  beide  auch  in  die  auf
Veranlassung  Gregor's  XIII.  1582  zu  Rom  herausgegebene,  oifizielle  Ausgabe  der
kanonischen  Rechtsbücher  ausgenommen  worden  find.  Letztere  enthält  einen  von  einer
Kommission  von  Kardinälen  und  anderen  Gelehrten  (den  sog.  correctores  Romani)
bedeutend  emendirten  Text  des  Gratianischen  Dekrets,  sowie  einen  revidirten  Tert
der  Übrigen  Sammlungen,  und  mit  dieser  ist,  —  wenn  auch  nicht  für  die  Wissenschaft
  —  doch  soweit  es  auf  die  gesetzliche  Gültigkeit  ankommt,  der  Tert  des  Corpus
iuris  canonici  offiziell  und  für  alle  Zeiten  iestgestellt  worden.

e)  Verhältniß  der  einzelnen  Sammlungen  zu  einander.  Noch
heute  gilt  vom  Standpunkt  der  katholischen  Kirche  aus  das  Corpus  iuris  canonici
als  die  Grundlage  ihres  Rechts.  Ob  aber  ein  in  demfelben  enthaltener  Rechtssatz
von  diesem  Standpunkt  aus  hente  noch  ale  praktisch  betrachtet  werden  kam,  das
bemißt  sich  nicht  nur  allein  danach,  ob  ihn  die  spätere  kirchliche  Gesetzgebung  —
d.  h.  die  späteren,  nicht  inehr  in  offizielle  Sammlungen  gebrachten  päpstlichen  Konstitutionen
  und  die  Reiorm-Konzilien,  vor  allem  das  tief  einschneidende  Konzil  von
Trient  —  hat  bestehen  lassen,  sondern  es  ist  für  die  Eutscheidung  dieser  Frage  auch
das  Verhältniß  der  verschiedenen,  in  das  Corpus  iuris  canonici  ausgenommenen
Sammlungen  wichtig.  In  dieser  Beziehung  gilt  iede  spätere  als  lex  posterior,
welche  der  früheren  derogirt,  jedoch  waltet  zwischen  dem  Giutianischen  Dekret  und
den  Extravagantensammlungen  einerseits  und  den  Ubrigen  drei  Dekretalensammlungen
onderrrseits  der  Unterschied  ob.  daß  in  den  beiden  ersten  eine  der  Zeit  nach  spätere
Stelle  eine  temporär  frühere  Vorschrift  derfelben  Sammlungen  beseitigt,  während  für
die  drei  anderen  wegen  ihrs  Charakters  als  einheitlicher  Gesetzbücher  dieser  Grundsatz
keine  Anwerdung  finden  kumn.

Phillips,  K.N.,  IV.  252;  Schulte,  K.  R.,  I.  336;  Delleelden.  Beits  e  zur  Literatur
w  *  ulai  Gregor“  rẽ  7.  Wien  171;  Kerl.,  Die  Dekretolen  Wmies  regor.

b.  VI.,  Wien  1868;  Dess.  Lelrb.  -  K.N.,  3.  Aufl.,  S.  u  Dess.  Gesch,  der
K1  n  1  fl.;  Sentis,  Olem.  P.  VIII  decretales.  Prib.  1870.

f)Ausgaben  des  corpus  iuris.  Unter  diesen  sind  zu  nennen:  1.  die
für  ihre  Zeit  schätzenswerthe  Ausgabe  von  J.  H.  Böhmer  (Halle  1747,  2  Thle.),
welche  aber  den  Fehler  begangen  hat,  den  Römischen  Tert  selbst  (s.  unter  d)]  zu
emendiren;  2.  die  von  Aem.  L.  Richter  (Leipzig  1839,  2  Thle.),  welche  das
vorhandene  gedruckte,  und  ein  freilich  nicht  erhebliches  handschriftliches  Material
benutzt  und  den  Text  der  Römischen  Ausgabe  beibehalten  hat,  indem  sie  die
kritischen  Bemerkungen  in  den  mitgetheilten  Apparat  verweist;  3.  die  beste  von
E.  Friedberg  (Leipzig  1879,  1881,  2  Thle.).  Sie  versucht  den  Text  des
Dekretes  mit  Hülse  der  Handschriften  in  seiner  ursprünglichen  Gestalt  wiederzugeben
und  verweist  die  Lesarten  der  Römischen  Ausgabe  in  die  Anmerkungen,  wogegen
für  die  Dekretalensammlungen  der  Tert  der  letzteren  beibehalten  ist,  aber  in  dem
Apparat  auf  handschriktlicher  Grundlage  das  Erforderliche  Über  die  ursprüngliche
Gestaltung  der  einzelnen  Sammlungen  angegeben  wird.