Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

176  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

weltlichen  Zweieinigkeit  schon  von  vomherein  der  Keim  zur  Zwietracht  und  zu
künitigen  Streitigkeiten.  Das  Gebiet  der  Kirche  und  das  Gebiet  des  Staates  fielen
nach  den  damaligen  Anschauungen  zusammen,  der  Gedanke  der  Möglichkeit  einer
Koexistenz  verschiedener  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  nebeneinander  war  jener
Zeit  völlig  fremd.  Daher  konnte  von  dem  Versuch  einer  Ausscheidung  der  prinzipiell
der  geistlichen  und  der  weltlichen  Gewalt  anheimfallenden  Gebiete,  welche  noch  in
heutiger  eut  die  erheblichsten  Schwierigkeiten  bietet,  nicht  die  Rede  sein  und  in  der
That  hat  der  spätere  Kampf  zwischen  Papstthum  und  Kaiserthum  nicht  ein  Mehr
oder  ein  Weniger  in  der  oben  angedeuteten  Richtung  zum  Gegenstande,  vielmehr
handelte  es  sich  allein  darum,  welches  von  den  beiden  anerkannten  Häuptem  des
abendländischen  Kaiserthums  die  oberste  leitende  und  bestimmende  Stellung  einzmuehmen
  und  damit  das  andere  zu  beherrschen  habe.  Daß  im  neunten  Jahrhundert
sich  die  Idee  der  überwiegenden  Autorität  der  geistlichen  Gewalt  geltend  gemacht
hat,  ist  bereits  oben  erwähnt  (S.  168).  Wenn  auch  in  demselben  Jahrhunderte
manche  Päpste,  wie  der  bedeutende  Nikolaus  I.  jene  in  einzelnen  Fällen  praktisch  zu
realisiren  versuchten,  so  machte  doch  im  folgenden  Jahrhunderte  die  Verkommenheit
des  in  den  Händen  Römischer  Adelsfaktionen  und  Römischer  Buhlerinnen  befindlichen
Papstthums  neben  einem  so  krastvollen  Kaiserthum,  wie  dem  Otto's  I.,  welcher  sogar
den  allen  Lüsten  ergebenen  und  verkommenen  Papst  Johann  XII.  962  absetzen  ließ,
jegliche  Fortsetzung  der  Bestrebungen  auf  Erringung  der  Suprematie  unmöglich.  Erst
im  Laufe  des  elften  Jahrhunderts  find  diese  wieder  ausgenommen,  scitdem  aber  mit
Energie  und  in  planmäßiger  Kontinuität  namentlich  von  Gregor  VII.  (1078  bie
1085),  Alexander  III.  (1159—1181)  und  Innocenz  III.  (1198—  1216)  der  Verwirklichung
  entgegengeführt.  Ein  Papstthum,  welches  im  Anschluß  an  die  Pfeudo-Isidorischen
  Dekretalen  Anschauungen  predigte,  wie  die,  daß  alle  weltliche  und  fürstliche
  Gewalt  von  des  Teufels  Gnaden  stamme  ½),  daß  der  Papst  dagegen  der  Stellvertreter
  des  wahren  Gottes  auf  Erden  sei  und  die  Verachtung  der  Dekrete  des
apostolischen  Stuhles  durch  die  Könige  ihre  Absetzung  als  Strafe  bedinge,  ein  Papstthum,
  welches  diese  Anffassung  seiner  Stellung  zum  Staat  praktisch  geltend  zu
machen  in  der  Lage  war,  mußte  nothwendigerweise  auch  auf  die  Entwicklung  des
Rechts  in  solchen  Verhältnissen  eingreifen,  welche  ihrer  Nahm  nach  einzig  und  allein
zur  Sphäre  der  weltlichen  Gesetzgebung  gehörten.  Der  Stellvertreter  Gottes  auf
Erden,  welcher  den  Kaifer  soweit  wie  die  Sonne  den  Mond  überstrahlte  und  der
von  den  beiden  ihm  von  Gott  übertragenen  Schwertern  nur  das  weltliche  an  den
Kaiser  geliehen  hatte,  der  Beherrscher  des  himmlischen  und  des  irdischen  Reiches  war
sicherlich  dem  Prinzipe  nach  legitimirt,  den  Staaten  seine  Gesetze  zu  diktiren.  Der
Praxis  nach  haben  aber  die  Päpste  diese  Macht  in  den  seltensten  Fällen  durch  den
Erlaß  allgemeiner  Verordnungen  ausgeübt,  ja  auch  die  Reprobation  weltlicher  Gesetze
  und  weltlicher  Rechtsnormen,  deren  berühmtestes  Beispiel  die  durch  Gregor  XI.
im  Jahre  1374  vorgenommene  Verdammung  von  14  Artikeln  des  Sachsenspiegels
bildet,  steht  sehr  vereinzelt  da.  Ganz  abgesehen  davon,  daß  eine  gesetzgeberische
Thätigkeit,  wie  sie  in  unseren  modernen  Staaten  geübt  wird,  jenen  Zeiten  des.
Mittelalters  fern  lag,  daß  vielmehr  meistens  einzelne  Vorkommmisse  oder  einzelne
scharf  hervorgetretene  Uebelstände  erst  das  Einschreiten  der  Gesetzgebung  veranlaßten,
bot  sich  gerade  der  päpstlichen  Macht  die  Möglichkeit  dar,  auf  weniger  aufsällige
und  doch  nicht  minder  wirksame  Weise  gestaltend  auf  das  Rechtsleben  einzugreifen.
Sie  vereinigte  die  höchste  gesetzgeberische  Bejugniß  und  dic  oberstrichterliche  Stellung.
und  wie  nach  Römischem  Rechte  den  Kaiser  nichts  hinderte,  für  den  zu  seiner  Entscheidung
  gelangten  Einzelfall  einen  neuen  Rechtssatz  anzuwenden,  ebensowenig  war
es  dem  Papste  verwehrt,  bei  der  Rechtsprechung  zugleich  neues  NRecht  zu  schaffen.

Regien.  Gregorit  VII.  lib.  VIII.  ep.  21  (Nionumenta  Gregoriana  ed  Ph.  Jaffé.
Rerolint  1864,  p.  457).