176 Die geschichnichen Grundlagen der Deutschen Nechtsentwicklung 2c.
weltlichen Zweieinigkeit schon von vomherein der Keim zur Zwietracht und zu
künitigen Streitigkeiten. Das Gebiet der Kirche und das Gebiet des Staates fielen
nach den damaligen Anschauungen zusammen, der Gedanke der Möglichkeit einer
Koexistenz verschiedener Kirchen und Religionsgesellschaften nebeneinander war jener
Zeit völlig fremd. Daher konnte von dem Versuch einer Ausscheidung der prinzipiell
der geistlichen und der weltlichen Gewalt anheimfallenden Gebiete, welche noch in
heutiger eut die erheblichsten Schwierigkeiten bietet, nicht die Rede sein und in der
That hat der spätere Kampf zwischen Papstthum und Kaiserthum nicht ein Mehr
oder ein Weniger in der oben angedeuteten Richtung zum Gegenstande, vielmehr
handelte es sich allein darum, welches von den beiden anerkannten Häuptem des
abendländischen Kaiserthums die oberste leitende und bestimmende Stellung einzmuehmen
und damit das andere zu beherrschen habe. Daß im neunten Jahrhundert
sich die Idee der überwiegenden Autorität der geistlichen Gewalt geltend gemacht
hat, ist bereits oben erwähnt (S. 168). Wenn auch in demselben Jahrhunderte
manche Päpste, wie der bedeutende Nikolaus I. jene in einzelnen Fällen praktisch zu
realisiren versuchten, so machte doch im folgenden Jahrhunderte die Verkommenheit
des in den Händen Römischer Adelsfaktionen und Römischer Buhlerinnen befindlichen
Papstthums neben einem so krastvollen Kaiserthum, wie dem Otto's I., welcher sogar
den allen Lüsten ergebenen und verkommenen Papst Johann XII. 962 absetzen ließ,
jegliche Fortsetzung der Bestrebungen auf Erringung der Suprematie unmöglich. Erst
im Laufe des elften Jahrhunderts find diese wieder ausgenommen, scitdem aber mit
Energie und in planmäßiger Kontinuität namentlich von Gregor VII. (1078 bie
1085), Alexander III. (1159—1181) und Innocenz III. (1198— 1216) der Verwirklichung
entgegengeführt. Ein Papstthum, welches im Anschluß an die Pfeudo-Isidorischen
Dekretalen Anschauungen predigte, wie die, daß alle weltliche und fürstliche
Gewalt von des Teufels Gnaden stamme ½), daß der Papst dagegen der Stellvertreter
des wahren Gottes auf Erden sei und die Verachtung der Dekrete des
apostolischen Stuhles durch die Könige ihre Absetzung als Strafe bedinge, ein Papstthum,
welches diese Anffassung seiner Stellung zum Staat praktisch geltend zu
machen in der Lage war, mußte nothwendigerweise auch auf die Entwicklung des
Rechts in solchen Verhältnissen eingreifen, welche ihrer Nahm nach einzig und allein
zur Sphäre der weltlichen Gesetzgebung gehörten. Der Stellvertreter Gottes auf
Erden, welcher den Kaifer soweit wie die Sonne den Mond überstrahlte und der
von den beiden ihm von Gott übertragenen Schwertern nur das weltliche an den
Kaiser geliehen hatte, der Beherrscher des himmlischen und des irdischen Reiches war
sicherlich dem Prinzipe nach legitimirt, den Staaten seine Gesetze zu diktiren. Der
Praxis nach haben aber die Päpste diese Macht in den seltensten Fällen durch den
Erlaß allgemeiner Verordnungen ausgeübt, ja auch die Reprobation weltlicher Gesetze
und weltlicher Rechtsnormen, deren berühmtestes Beispiel die durch Gregor XI.
im Jahre 1374 vorgenommene Verdammung von 14 Artikeln des Sachsenspiegels
bildet, steht sehr vereinzelt da. Ganz abgesehen davon, daß eine gesetzgeberische
Thätigkeit, wie sie in unseren modernen Staaten geübt wird, jenen Zeiten des.
Mittelalters fern lag, daß vielmehr meistens einzelne Vorkommmisse oder einzelne
scharf hervorgetretene Uebelstände erst das Einschreiten der Gesetzgebung veranlaßten,
bot sich gerade der päpstlichen Macht die Möglichkeit dar, auf weniger aufsällige
und doch nicht minder wirksame Weise gestaltend auf das Rechtsleben einzugreifen.
Sie vereinigte die höchste gesetzgeberische Bejugniß und dic oberstrichterliche Stellung.
und wie nach Römischem Rechte den Kaiser nichts hinderte, für den zu seiner Entscheidung
gelangten Einzelfall einen neuen Rechtssatz anzuwenden, ebensowenig war
es dem Papste verwehrt, bei der Rechtsprechung zugleich neues NRecht zu schaffen.
Regien. Gregorit VII. lib. VIII. ep. 21 (Nionumenta Gregoriana ed Ph. Jaffé.
Rerolint 1864, p. 457).