Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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Anmerk ung. 
Di Speckalcataster wird in duplo eingereicht und, nach erfolgter Prüfung, von der 
Brand-Versicherungs- Societäts-Depucation autorisirt, das eine Exemplar in dem Archive 
ausbewahrt, das andere aber der Gerichtsbehörde remittirt. 
Damie, bei vorgefallenen Aenderungen, Abgang oder Zugang an Gebäuden und der 
catastrirten Wurzelzahl, das Cataster eines Orts nicht jedesmal umgefertiget werden dürse, 
so ist für jeden Wirth, dessen Gehöfte aus verschiedenen Haupe-= und Reben-Gebäuden be- 
stehet, ein ganzes Blare zu nehmen, bei solchen Wirehen hingegen, die wenige Haupt- 
und Neben-Gebäude besiben, oder gar nur einzelne Häuser haben, wird, nach Befinden, 
für jeden eine ganze, auch nur eine halbe Seite verwendek, damie die Aenderungen 
überall nachgetragen werden können. Auch sind am Schlusse des Catasters, vor und 
nach der Wiederholung, einige leere Bläcter zu lassen, und die neuen Anbaue in fort- 
laufender Nummer nachzutragen. 
Die Anzeige solcher Aenderungen geschiehee nach dem Schema sub B. in doppel- 
ten Exemplarien, mit Einsendung des Specialcatasters. Die Abänderungen in dem 
Specialcataster werden elnzig und allein durch den verpflichteten Buchhalter bewirke 
und sind alle andere Einzelchnungen zu unterlassen. 
Die zu catastrirenden Gebäude erhalten folgende Buchstaben: 
A. Wohnhaus, 
B. Vorwerkshaus, 
Gesindehaus, 
Försterhaus, 
Malz-, Brau-, Branntwein- Haus, 
Backbaus, 
Kellerhaus, 
Wasch-, Bleich-, Schlacht= Haus, 
Perdestall, 
DOchsen., Kuh., Kalben-Stals, 
Schafstall, 
* § 
— 6
	        
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