Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

(74) 
. 2. 
Strenge Aus- Von dem Rechte des Bierbrauens ist niche auf das Recht des Verzapfens oder des 
legung der frag-Ausschrotens, von dem Rechte des Verzapfens nicht auf das Recht des Ausschrotens, 
(chen erech von dem Rechte des Ausschrotens nicht auf das Reche des Verzapfens, und von dem 
Verzapfen und Ausschrocen des Bieres an die Gerichtsunterrhanen noch nicht auf das 
Verzapsen und Ausschroten außerhalb des Gerichtsbezirks zu schließen, so wie das Recht 
zum Verzapfen und Ausschrocen im Allgemeinen noch niche das Befugniß mie sich bringtr, 
in solche Orte Bier zu verzapfen und zu verschroten, welche dem Bierzwange einer oder 
mehrerer Städee unterworfen sind. Auch läße sich von dem Rechte, an einige dem 
städtischen Bierzwange unterworfene Orte aus juschroten, nicht auf das Ausschroterecht an 
andere dergleichen Orte schließen, sondern dieses Recht muß in Ansehung jedes solchen 
Orts besonders erworben worden seyn. 
. §.3. 
Wirkung der 
unvordenkli— Wer seit unvordenklicher Zeit an wenigstens zwei Orte, welche nicht dem Bierzwan- 
i ge einer oder mehrerer Staͤdte, in Ruͤcksicht ihrer Lage innerhalb einer Meile von den- 
lich des Ver= selben, oder vermöge rechesgüleiger Verträge, oder aus andern Gruͤnden, unterworfen 
schroteus und sind, Bier ohne Widerspruch verschroten oder verzapfe hat, darf auch an alle andre, 
N. " . e 
Fensh n dem Bierzwange einer oder mehrerer Staͤdte nicht unterworfene Orte verschroten oder 
pflichtige Ort- verzapfen. 
schaften. . 4. 
Der unvor- ½: „ 6 
denklichen Ver- Von der unvordenklichen Verjährung ist anzunehmen, daß der tauf derselben durch 
jäbrung flehen die, das Brauen auf dem tande und den Vertrieb des tandbiers verbietenden, oder be- 
die diesfallsigen schränkenden Gesetze nicht unterbrochen worden sei. 
Prohibitivgesez- 
ze nicht entge- 
gen. 1 l 5. 
Zulässigkeit Ein Besibstand des Bierbrauens auf dem tande, so wie des Verzapfens oder des 
eines Besitz= Ausschrotens des auf dem lande gewonnenen eigenen Gebräudes, gewähre nur dann 
standes von einen Anspruch auf einstweiligen rechtlichen Schutz, wenn der Besi wenigstens 31 Jahre 
weninsteus 31 0 Woch d 3 Tage #l ib t. Der Umfang des dadurch zu erlange 
Jahren 6 Wo— jen und 3 Tage lang ausgeuͤbt worden ist. er Umfang z angen- 
chen und den einstweiligen Rechts ist aber gleichfalls nach den Bestimmungen des 2ten und Zten 
3 Tagen. Paragraphen zu beurtheilen. 
C. 6. 
Erferdernisse Zur Bescheinigung eines wirksamen Besüsstandes gehört die Beibringung wenigstens 
desseiben, dreier rahiger Besitzhandlungen, zwischen deren ältester und jüngster ein Zeitraum von
	        
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