Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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wenigstens 81 Jahren, 6 Wochen und 3 Tagen abgelaufen ist, und eine vom Gegner 
erwiesene Uncerbrechung niche Seart gefunden hat. 
Es darf jedoch weder zwischen der jüngsten der erwiesenen Besithandlungen und 
der gerichtlichen Berufung auf den Besibstand, noch zwischen der jüngsten und der nächst 
vorhergehenden, noch zwischen zwei andern, unmittelbar auf einander folgenden mittleren 
Besihhandlungen, ein Zeicraum von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen abgelau- 
fen sepn. 
Dahingegen können dle jüngste und die alteste Besitzbandlung weiter, als um 
51 Jahre 6 Wochen und 3 Tage auseinander liegen. 
Unnachtheilig für den auf diese Art beigebracheen Besitzstand ist es, wenn der Geg- 
ner eine Unterbrechung desselben erweist, welche zwischen der beigebrachten jüngsten Be- 
sicbandlung und der gerichtlichen Berufung auf den Besisstand vorgekommen ist. 
E. 7. 
Jedoch ist es für eine Beeinträchtigung des Bierzwangrechts, und daher für eine Bierverkauf 
gegen dasselbe anzuführende Besihhandlung, niche zu achten, wenn blos an solche Be. uan die vom 
wohner eines dem Bierzwange unterworfenen Orts verschroten worden ist, welche ver- ieten 
- ausgenomme— 
moͤge der gesehlichen Worschrifcen, oder erlangter Concession, oder sonst, von jenem Zwang= nen Einwoh- 
rechte ausgenommen sind. ner eines Orts. 
Aber auch an solche Personen darf von dem Inhaber einer Landbrauerei nur dann 
Bier verschroten werden, wenn letzterer das von ihm gebraute Bier auswaͤrts zu ver- 
schroten uberhaupt und im Allgemeinen befugt ist. 
#l S. 
Sereitigkelten über die G. 2. erwähnten Befugnisse sind, wenn es dabei Grundstte 
über da er- 
a) auf das Recht selbst ankomme, gleich andern Peritorienprozessen, nach den fahren n Strei- 
von dem ordenrlichen gerichelichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen tikeiten über 
« . dergleichen Be- 
überhaupc geltenden WVorschriften; fugnisse und 
wenn aber den diesfallsigen 
b) der diesfallsige Besih stand, so wele er nach §. 3. zu berücksicheigen ist, in esisin 
Frage komme, nach den Bestimmungen Unsres Mandacs vom 10. Mai 1824., 
das gerichtliche Verfahren in Pollzei= und andern dahin gehörigen Sachen 
betreffend, zu verhandeln und zu entscheiden. 
Es werden daher die in der andesordnung vom Jahre 1555. über das Verfahren 
in dergleichen Sachen enehaltenen besondern processualischen Vorschriften, und die sonst 
desfalls zeither zur Anwendung gekommenen Grundsätze biermit außer Gültigkeie gesetzt. 
C 11“ )
	        
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