Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(658) 
F. 10. 
Die geistlichen Verrichtungen bei Begräbnissen sind den f. 2 bezeichneten Geistlichen, 
nach ihren verschiedenen Parochialbezirken, vorbehalten. 
Begräbnisse. 
S. 11. 
Dispensatio= Dispenfationen, insoweit sie nach vorstehenden Bestimmungen erforderlich sind, werden 
nen. bei der Hofkirche von den Königl. evangelischen Geheimen Räehen, und bei den übrigen 
evangelisch = lurherischen Kirchen der Seade Dresden, mit Neustade, Friedrichstadt und den 
Vorstädten, von dem Königl. Kicchenrathe ertheilt. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 28 4## Juni 1828.
	        
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