Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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— 6. 5. 
Die Orte der alten Erblande und der Oberlausitz, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder encrich- 
ten, sollen in den Verpflichtungen zu den Militairleistungen völlig gleichgestelle seyn. 
S. 6. 
Für die Oberlausitz soll deren besondere Verfassung, in Beziehung auf die Weise der Aufbringung 
der Leistungen und das dieser Provinz zugesicherte Subcollectionsrecht beibehalten bleiben. 
Dagegen finden sämmtliche Bestimmungen, welche in gegenwärtigem Gesebe über die Beschaffenheie 
der Militairleistungen gegeben worden, durchgängig Anwendung in der Oberlausitz 
". 7. 
Die den Unterthanen dermalen obliegenden Leistungen für das Milikair bestehen im Hauptwerke: 
in Leistungen an Lieserungen, 
in Leistungen für Unterbringung des Militairs, und 
in Leistungen an Spannungen und Mannschaftsdiensten. 
IIter Abschnitt. 
Von den Eieferungen im Allgemeinen. 
6. . 
Lieferungen, welche, in vorkommenden Fällen, unter den jedesmaligen verfassungsmäßigen Voraus- 
setzungen auszuschreiben sind, werden in den alten Erblanden nach dem Fuße der Land- oder Magazin- 
Hufen, von den verhuften Grundstücksbesizern aufgebracht. In der Oberlausig aber finder der im 
1 2ten Abschniecee gedachte besondere Modus in der Aufbringung Stact. 
G. 9. 
Die Ausschreiben von Lieferungen für das Militair werden jedesmal durch die Kriegs-Verwal- 
tungs-Kammer erlassen. 
S. 10. 
Diese Lieferungen können 
entweder Verpflegungs-Gegenstände, 
oder Ausrüstungs= Gegenstande, 
berreffen. 
. 11. 
Lieferungen von Verpflegungsgegenständen sollen nur in Lieferungen von Korn oder Hafer bestehen. 
Uiber deren Bezahlung wird in dem ergebenden Ausschreiben jedesmal das Erforderliche besonders be- 
merkt werden.
	        
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