Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Seitenzahl. 
L. 
Landesgesetze, s. Gesetze. 
Landesvermessung — dazu von den Ortschaften auszumittelnde Handdienste und 
deren Vergütung, . . . 118. 186. 
- s. Handdienste — Grund- „Steuer-System. 
and= oder Magazin-Hufen, s. Hufen. 
Landmeistern ist die Erlangung des städtischen Bürgerrechts nicht anzusinnen, und 
diesfallsige Special= Innungs-Artikel sind niche mehr anzuwenden, 259. 
and= und Mieth-Kutscher — Regulativ der sie betreffenden geseblichen Vorschriften, 264 — 271. 
  
  
  
  
- - - - weshalb ihr Gewerbe zu beschraͤnken, . 204. 
- - - - Abgabe von Lohnpferden und deren Gleitsbe, 
freiung, 264. 
- - - - deren Entrichtung bei Fuhren nach und aus dem Auslande, 9065. 
: 2: 3 — bei der Rückfahrt, 265. 268. 
- - - - die ihnen auszustellenden Erlaubnißscheine und L 
timation durch letztere, . . . . 263. 
- - - - wie weit sie gültigg . . 266. 
- - — - deren Ausstellung bei Nacht und Ruͤckgabe, . . 20(j. 
- - - - Abgabeberechnung in Conventionsmunze nach den 
Meilen, . 266. 
- - - - Strafe wegen Hinterziehung der Abgabe, 267. 
- - - - welche Fuhren und Wagen daven frei, . . . 267. 
- - - - - - - - nicht frei, 268. 
- - - Verbot des Pferdewechsels und Fortschaffens der Rei- 
senden zu Pferde und mit vorrcitenden Knechten, 268. 
4 2„: - - Verfahren der Posimeister und Posthalter bei dies— 
fallsigen Contraventionen, 269. 
- - - - Verbot der Lohnfuhren an bestimmten Lagen, 269. 
- - - - Bestimmungen hinsichtlich des Ausweichens, Verbot des 
Posthorns, der Postmontur te. 269. 
- - - - Verbot der Mitnahme postmaßiger Packete und Briefe, 200 
- - - - haben ihre Knechte zu vertreten, 270. 
- - - Einrechnung der Lohnfuhrabgabe durch die Post st a- 
tionen und Expeditionen, 27. 
" 2„ - - Behandlung und resp. Veltrafung der urtändischen 
Lohnkutcscher, - « ss 270. 
Landschulen, s. Fürsten= und Land-Schulen. 
bebensmittel — Mitaufsscht des Militairs über deren Verkauf und Laltung der Wo- 
chenmärkte:t . . . 154. 
Lehngerichte, s. Erb= und Lehn-Gerichte. 
Lehnserneuerung, allgemeine, in der Oberlausitz, nach dem Regierungsantritte Sr. 
Majestaͤt des Koͤnigs Anton — deren Vekanmmachung , umer Erlassung 
der Lehnsgebühr, "6 - o o - O 15. 
kebusgebühr, s. Lehnserneucrung. 
Lehrlinge, s. Handwerk. 
reipzig ist mit Errichtung einer besondern Bürgergarde zu verschonen, . . 30. 
*dasige Handelsgbgabe, (Schönburg. Receßherrschaften. 
 
	        
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