(XXxXIVV )
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Marscheinquartierung — Bekoͤstigung der Mannschaft,
öß
die darüber vom Militair den Obrigkeiten, und von letz=
tern dem erstern auszustellenden Arteste,
Transport der Kranken,
Unterbringung 2c. der Dienkpferde,
Wacht; und Arrest-Behältnisse,
Unterbringung der Militaireffecten,
s. Cantonirung.
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Marsch= und Cantonirungs= Einquartierung — desfallsige Gebührnisse und Ver-
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halten des Militairs,
·- - allgemeine Vorschriften: in Mars ch-
quartieren
3 - - in Canto-
nirungsquartieren, .
- Dislocation der Truppen in Hin-
sicht auf, Infanterie, Cavalerie und Artillerie,
- Obliegenheiten der Ämtshauptleute
und Oberlausitzer Landescommissarien hinsichtlich der Ouartier-
anweisung .
- - die den Behoͤrden von den Quartier—
machern vorzulegenden Bestandsanzeigen,
- - Bestimmungen hinsichtlich der Quar,
tierbillets, . . .
- Verquarkierung der Befehlshaber, der
Wirohschaftschefs, des DTrains, der Offiziers, der Pferde, der Wachten,
Arrestanten, Munition und Militaireffecten, der aufzustellenden Polizei-
wachten, . . . . . . . . . . . .
- Bestimmungen hinsichtlich der Quar—
tierraͤume und Lagerstäͤtten.
desgl. hinsichtlich der Quartiervi—
(itationen, der velchwergenabeella6 und Ehaltung der Dis=
ciplin, . . .
- - desgl. hinsichtlich der P l atzc om-
ma n danten, r— 4 · %
- - desal hinst chtlich der beim Äbmarsch
resp. zu Hebenden und zu empfangenden Atteste,
desgl. hinsichtlich der Duartier
macher, der Heitzung, Beleuchtung und Bekbstigung für die Offiziers,
- desgl. hinsichtlich der Verpflegung
der Mannschaff. .
desgl. hinsschtlich der Fourage, der .
Erkrankung der Mannschaft oder Pferde,
Marschhöfe im Voigtländischen Kreise — sollen als Nepareitionsfaß. für Militair-
Marschhufen, s
leistungen bleiben,
s. Hufen.
Marsch= und Milizfuhren — der zeitherige Unterschied derselben ist aufgehoben,
Medicamente, Medicin, (. Arzneimittel.
Meilengebühren, s. Auslosung.
Seitenzahl.
99.
100. 146. 147.
100.
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101.
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C# ff. 176.
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176.
176.
177.
177.
178.
127.
112.