Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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6. 8. 
Der Offizier ist mit einem chargenweise summarisch gefertigten Verzeichnisse des präsenten Stats 
der Truppenabtheilung zu versehen, har solches der Ortsobrigkeic zu übergeben und dagegen die Quar- 
cierbillets in Empfang zu nehmen. 
K. O. 
Die Wahl der Quarkiere und die Stärke ihrer Belegung bleibe der Obrigkeic überlassen. Da- 
gegen bestimmt die Milicairbehörde die einzelne Mannschafe für jedes Quartier und berücksichtigt da- 
bei, daß die Truppentheile möglichst ungetrennt in die Bezirke des Orts zu liegen kommen. 
. 10. 
Der Soldat hat das ihm gegebene Quartierbillet dem Hauswirthe einzuhändigen. Eigenmcchii- 
ger Umcausch von Quartierbillets uncer Soldaten ist eben so streng untersagt, als die Annahme einer 
vom Wirth ekwa dargebotenen Geldentschädigung. 
6. 11. 
Die §. 9J. 25 bis mie 35 im ersten Theile enthalten die Bestimmungen über die Natural- 
einquartierung der Offiziere, wie über das ihnen ausgesetzte Quartiergeld. 
6. 12. 
Ein Offizier, der seine Forderungen höher stellr, als jene Bestimmungen es ihm gestatten, mache 
sich straffällig. 
. 13. 
Wenn der 9. 31 ersten Theils festsezt#: daß der Offizier niche berechtige sei, elne besonders ange- 
nehme Lage seines Quartiers zu verlangen, so haben dagegen die Truppencommandantcen darauf zu 
sehen, daß, zur bessern Erhaltung der Oisciplin, die Natural= wie die gemietheten Quartiere der 
Osfiziere in der Nähe der ihnen untergebenen Truppenabtheilungen gelegen sind. 
. 44. 
Obgleich der Offizier auch außerhalb seiner Garnison, er sei commandirt, oder beurlaube, im Quar- 
tiergenusse bleibt, so hat er jedoch, wenn er sich, Privatverhältnisse wegen, auswärts befindet und seine 
Dlienststellung es erfordert, einen Offizier aus einer andern Garnison, zur einstweiligen Uibernahme 
seiner Function, zu commandiren, sich mit diesem seinem Stellvertreter über dessen Unterkommen, 
nach I. 34,, suen Theils, zu vergleichen, da es in diesem Falle dem Garnisonorte nicht zugemuthet 
werden kann, solches zu übernehmen. 
. 15. 
Wie die Quartiere der Mannschaft beschaffen seyn sollen, bierüber enthalten im ersten Theile die 
§. 9. 36 bis 51 die nöthigen Bestimmungen. 
. 16. 
Es ist fuͤr die Hausbesitzer, wie fuͤr das Militair gleich vortheilhaft, wenn die verheirathete Mann- 
schaft und die als Offiziersbedienten commandirten Soldaten, anstatt des Naturalquactiers, nach d. 67 
ersten Theils, ein Quartiergeld erhalten, um sich dafuͤr einmiethen zu koͤnnen. 
Der Garnisoncommandant hat solches mit der Ortsobrigkeit, nach Oertlichkeit und sonstigen Ver— 
Gesetzsammlung 1828. ( 30) 
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