Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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junge Vieh, so lange es nicht ein Jahr alt ist, über die festgeseste Zahl auf die Hüthungs- 
plähe mitgebracht werden. Auch ist, was insbesondere die Schafhuthung betriffe, der Hu- 
thungsberechtigte, wo, außer der bestimmten Zahl, auch das noch nicht veräußerte, im lau- 
fenden Jahre ausgemerzte= oder Prackvieh auf die Huthung gebracht werden darf, wegen 
dessen Abereibung an eine Zeitfcist in der Regel nicht gebunden. 
65. 17. 
Der auf eine unbestimmte Anzahl von Vieh zur Huthung Berechtigte darf nur so viel 
Vieh auf die Huthungsplätze bringen, als er auf dem Grundstücke, dem das Recht der 
Huthung zusteht, mie Rücksiche auf dessen und der, seit rechtsverjährter Zeic dazu gehören- 
den, mit dem Hauptgute gemeinschaftlich bewirrhschafteten Beistücke, Totalertrag an Rauch- 
surter und bei einer der Landesart und dem Herkommen gemäßen wirthschaftlichen Ver- 
cbeilung desselben, auswintern kann. 
Der Ausnahmefall, wenn wegen mißrarhenen Heu- und andern Furkters die Herbei- 
schaffung desselben von andern Grundstücken erforderlich wird, ist jedoch bierbel zu Gunsten 
des Huthungsberechtigten auf die Dauer eines Jahres zu berücksichtigen. 
Auch darf der Huthungsberechtigte über die Auswincerungszahl das Merz-- oder Prack- 
Bleh des laufenden Jahres mit hüthen lassen. 
. 18. 
Wenn, im Verfolg des im vorigen §. ausgesprochenen Grundsatzes, die Anzahl des 
über Winters auszufücternden Viehes einer oder der andern Gattung bestimmt werden soll, 
so ist dabei auf den Fütéterungsbedarf der in der Gegend gewöhnlichen Racen, und bei der 
Schafhurhung insbesondere auf den Fütterungsbedarf des Landschafviebes, das Abseben zu 
richten. Die hiernach sich ergebende Zahl ist für die Zukunfe als Normalzahl zu berrach- 
ten, wenn auch die Race des Viehes verändert und z. B. start der gewöhnlichen Arten 
des Rindviehs, Ostfriesländische, Schweizerische, oder andere fremde Arten desselben, oder 
state gewöhnlichen Landschafviehes Spanische, oder mehr oder minder veredelte Schafoieh- 
arten angeschaffe und gebalten werden. 
*. 19. 
Der Huthungsberechtigte sowohl, als der Huthungsleidende, kann, wenn dle Zahl des 
von Ersterm auf die Huthung zu bringenden Viehes niche bestimmt ist, verlangen, daß eine 
Anzahl hierbei ein für allemal, nach dem Ermessen Unserer Landesregierung, festgesetze 
werde. Dieser Feststellung muß eine, auf vorhergehende, besondere Anordnung Unserer 
Landesregierung, zu veranstaltende Erörterung an Ort und Stelle, mie Zuziehung der Be- 
theiligten und besonders zu vereidender Sachverständiger, vorausgehen. (§. 55, 56.) 
Haben der Huthungsberechtigte, oder dessen Vorbesiger Lehden umgerissen, Wald und 
Teiche in Aecker und Wiesen verwandele, oder eine völlig veränderte, die Vermehrung des
	        
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