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junge Vieh, so lange es nicht ein Jahr alt ist, über die festgeseste Zahl auf die Hüthungs-
plähe mitgebracht werden. Auch ist, was insbesondere die Schafhuthung betriffe, der Hu-
thungsberechtigte, wo, außer der bestimmten Zahl, auch das noch nicht veräußerte, im lau-
fenden Jahre ausgemerzte= oder Prackvieh auf die Huthung gebracht werden darf, wegen
dessen Abereibung an eine Zeitfcist in der Regel nicht gebunden.
65. 17.
Der auf eine unbestimmte Anzahl von Vieh zur Huthung Berechtigte darf nur so viel
Vieh auf die Huthungsplätze bringen, als er auf dem Grundstücke, dem das Recht der
Huthung zusteht, mie Rücksiche auf dessen und der, seit rechtsverjährter Zeic dazu gehören-
den, mit dem Hauptgute gemeinschaftlich bewirrhschafteten Beistücke, Totalertrag an Rauch-
surter und bei einer der Landesart und dem Herkommen gemäßen wirthschaftlichen Ver-
cbeilung desselben, auswintern kann.
Der Ausnahmefall, wenn wegen mißrarhenen Heu- und andern Furkters die Herbei-
schaffung desselben von andern Grundstücken erforderlich wird, ist jedoch bierbel zu Gunsten
des Huthungsberechtigten auf die Dauer eines Jahres zu berücksichtigen.
Auch darf der Huthungsberechtigte über die Auswincerungszahl das Merz-- oder Prack-
Bleh des laufenden Jahres mit hüthen lassen.
. 18.
Wenn, im Verfolg des im vorigen §. ausgesprochenen Grundsatzes, die Anzahl des
über Winters auszufücternden Viehes einer oder der andern Gattung bestimmt werden soll,
so ist dabei auf den Fütéterungsbedarf der in der Gegend gewöhnlichen Racen, und bei der
Schafhurhung insbesondere auf den Fütterungsbedarf des Landschafviebes, das Abseben zu
richten. Die hiernach sich ergebende Zahl ist für die Zukunfe als Normalzahl zu berrach-
ten, wenn auch die Race des Viehes verändert und z. B. start der gewöhnlichen Arten
des Rindviehs, Ostfriesländische, Schweizerische, oder andere fremde Arten desselben, oder
state gewöhnlichen Landschafviehes Spanische, oder mehr oder minder veredelte Schafoieh-
arten angeschaffe und gebalten werden.
*. 19.
Der Huthungsberechtigte sowohl, als der Huthungsleidende, kann, wenn dle Zahl des
von Ersterm auf die Huthung zu bringenden Viehes niche bestimmt ist, verlangen, daß eine
Anzahl hierbei ein für allemal, nach dem Ermessen Unserer Landesregierung, festgesetze
werde. Dieser Feststellung muß eine, auf vorhergehende, besondere Anordnung Unserer
Landesregierung, zu veranstaltende Erörterung an Ort und Stelle, mie Zuziehung der Be-
theiligten und besonders zu vereidender Sachverständiger, vorausgehen. (§. 55, 56.)
Haben der Huthungsberechtigte, oder dessen Vorbesiger Lehden umgerissen, Wald und
Teiche in Aecker und Wiesen verwandele, oder eine völlig veränderte, die Vermehrung des